Spediteure und Frachtführer aufgepasst: sicherer Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
Es gibt eine Vielzahl allgemeiner Geschäftsbedingungen im Transport-, Speditions- und Logistikbereich.
ADSp 2003 / 2017, Logistik-AGB 2019, DTLB 2015 und VBGL 2015 sind einige der bekannteren und für den allgemeinen Bereich üblichen Bedingungswerke. Hinzu kommen spezielle Regelwerke wie die ALB 2022, AGB BSK Kran und Transport 2020 und diverse andere. Für einen ersten Überblick zu den verschiedenen Bedingungswerken siehe unsere Blogbeiträge:
Welche Geschäftsbedingungen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich?
Welche Geschäftsbedingungen gibt es noch im Transport-, Speditions- und Logistikbereich?
Welche Geschäftsbedingungen gibt es im internationalen Transport-, Speditions- und Logistikbereich?
Neben der Auswahl der passenden allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es in einem zweiten Schritt darauf an, diese möglichst rechtssicher in die Kundenbeziehung einzubeziehen. Im kaufmännischen Bereich ist der Einbezug zwar deutlich leichter möglich als im Verhältnis zu Verbrauchern, aber auch hier gilt es aufzupassen.
Das Beispiel der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zeigt dabei, dass früher übliche Hinweise heute nicht mehr ausreichend sind.
„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), neueste Fassung.“
liest man heute noch oft. Dabei reicht solch ein Hinweis nicht aus, um wirksam auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen der ADSp zu verweisen. Auch der Langtext
„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp, neuester Fassung. Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf Euro 5 je kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf Euro 1 Mio. bzw. Euro 2 Mio. oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziff. 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.“
ist zwischenzeitlich überholt. Die ADSp 2016 sowie die ADSp 2017 enthalten jeweils höhere Haftungsbeträge. Zu den unterschiedlichen Fassungen der ADSp siehe auch unseren Blogbeitrag: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) 2003, 2016, 2017 — welche Version gilt im Zweifel?
Wir empfehlen daher zum Einbezug der ADSp 2017 mindestens folgende Formulierung:
„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp 2017. Bitte beachten Sie, dass die ADSp 2017 Haftungsregelungen enthalten, die von den jeweiligen gesetzlichen Standardbestimmungen abweichen. Wir verweisen insbesondere auf die Ziffern 22 – 25 ADSp 2017. Die ADSp 2017 nebst Ergänzungen hierzu stehen auf unserer Homepage zum Download bereit und werden Ihnen auf Anfrage gerne auch übermittelt.“
Sollten Sie die ADSp 2017 im Zusammenspiel mit anderen Bedingungswerken wie beispielsweise den Logistik-AGB 2019 nutzen wollen, stehen wir Ihnen gerne bei der Formulierung eines entsprechenden Textblocks zur Verfügung.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Prüfung Ihrer Geschäftspapiere sowie des Internetauftritts, wenden Sie sich bitte an Carsten Vyvers.