Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind eine gemeinsame Empfehlung der Verbände der verladenen Wirtschaft sowie der Dienstleisterseite

Da es jedoch (mindestens) drei unterschiedliche Versionen der ADSp gibt — nämlich die ADSp 2003, die ADSp 2016 und die ADSp 2017 — haben viele Unternehmen Schwierigkeiten, die ADSp, auf welcher sie ihre Dienstleistungen erbringen bzw. einkaufen möchten, eindeutig zu bezeichnen. 

Drei Versionen der ADSp

Im Jahr 2015 scheiterten die Verhandlungen über eine neue Fassung der ADSp, die zuletzt im Jahre 2003 überarbeitet worden waren. Die Verladeverbände haben daraufhin mit den Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) ihr eigenes Bedingungswerk vorgelegt und diese zur Anwendung empfohlen. Ende 2015 folgte der Deutsche Speditions- und Logistikverband und legte ebenfalls eigene Bedingungen vor, welche er als ADSp 2016 bezeichnete. Nach einer erneuten Annäherung der Parteien im Jahr 2016 wurden die ADSp 2017 ab dem 1. Januar 2017 erneut gemeinsam zur Anwendung empfohlen. Die Vorgängerversionen (ADSp 2003 und ADSp 2016) können jedoch weiterhin verwendet werden. 

Praxis-Tipp

Die Geschäftsbedingungen, auf deren Basis Transport- und Speditionsunternehmen ihre Dienstleistungen erbringen möchten, sollten dem Kunden klar gegenüber kommuniziert werden. Gleiches gilt für die Auftraggeberseite, um spätere Diskussionen um den Einbezug und die Fassung der ADSp zu vermeiden.

Hinweispflicht des Spediteurs

Zu beachten ist überdies, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der AGB-Verwender seinen Kunden “in geeigneter Weise” darüber informieren muss, wenn er durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die ADSp 2003, ADSp 2016 oder ADSp 2017 von der gesetzlichen Grundhaftung abweichen möchte. Es ist aktuell jedoch noch unklar, was unter der „geeigneten Weise” zu verstehen ist.

Darüber hinaus gibt es keine allgemein anerkannte Klausel für den Einbezug der jeweiligen ADSp Fassung mehr. Ein einfacher Verweis auf die neuesten ADSp reicht jedenfalls nicht mehr aus. Vielmehr ist zwingend das Jahr der jeweiligen ADSp-Version anzugeben, auf welche man sich beziehen möchte. So könnte beispielsweise ein klar formulierter Verweis auf die ADSp 2017 wie folgt lauten:

Muster für Hinweis auf ADSp

Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp 2017. Wir verweisen vorsorglich auf die von der gesetzlichen Grundhaftung abweichenden Haftungsregelungen in den Ziffern 22–25 ADSp 2017. Es wird klargestellt, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden, außervertraglichen Ansprüchen nur dann zulässig ist, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Gerichtsstand im Sinne der Ziff. 30.3 S. 1 ADSp 2017 ist ausschließlich XY. Ziff. 30.3 S. 2 ADSp 2017 bleibt unberührt. Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, ist unabhängig vom Streitwert funktional zuständig.

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