Anbei möchten wir Ihnen einen ganz kurzen Überblick über die im internationalen Transport-, Speditions- und Logistikrecht anwendbaren Haftungsregelungen geben. Für die im nationalen Recht geltenden Regelungen siehe unseren Blog-Beitrag „Welche Haftungsregelungen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich? Teil 1 nationales Recht“, abrufbar unter https://asd-law.com/blog/welche-haftungsregelungen-gibt-es-im-transport-speditions-und-logistikbereich-teil-1-nationales-recht/.

Dies stellt lediglich eine grobe Übersicht dar. In bestimmten Fallkonstellationen sind auch andere Haftungsfälle denkbar. Die Übersicht kann daher eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF 1999)

Gilt für: Grenzüberschreitende Güterbeförderung per Eisenbahn

Anwendbare Norm: Art. 23 CIM

Betrifft: Schadensersatzansprüche gegen den Beförderer aus einem Vertrag nach dem CIM

Haftungsgrundsatz: Gefährdungshaftung

Haftungsdauer: Von der Übernahme des Gutes bis Ablieferung

Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden

Haftungsgrenzen: Bei Verlust max. 17 SZR je Kilogramm, bei Beschädigung nicht mehr als bei gänzlichem Verlust des Gutes, bei Verspätung höchstens das Vierfache der Fracht

Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren

Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch Eintragung eines Wertes oder besonderen Interesses an der Lieferung. Die Haftungsbeschränkungen entfallen im Fall von Leichtfertigkeit oder Vorsatz. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich.

Mängelrügefristen: Bei erkennbaren Schäden erlöschen Mängelansprüche bei Annahme, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Annahme.

Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 2001 (CMNI 2001)

Gilt für: grenzüberschreitende Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Anwendbare Norm: Art. 16 CMNI

Betrifft: Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag nach dem CMNI

Haftungsgrundsatz: Verschuldensunabhängige Obutshaftung

Haftungsdauer: Von der Übernahme des Gutes bis Ablieferung

Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden

Haftungsgrenze: In der Regel maximal 666,67 SZR für jede Packung oder andere Ladungseinheit oder 2 SZR je Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist

Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren

Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Die Parteien können abweichende Regelungen treffen, oder der Absender kann einen höheren Wert im Frachtbrief deklarieren. Die Haftungsbeschränkungen entfallen im Fall von Leichtfertigkeit oder Vorsatz. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich.

Mängelrügefristen: Bei erkennbaren Schäden erlöschen Mängelansprüche bei Annahme, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Annahme. Bei Verspätung muss die Anzeige nachweislich innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung erfolgen.

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr 1956 (CMR 1956)

Gilt für: internationale Beförderung im Straßengüterverkehr

Anwendbare Norm: Art. 17 CMR

Betrifft: Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag nach der CMR

Haftungsgrundsatz: Verschuldensunabhängige Obhutshaftung

Haftungsdauer: Von der Übernahme des Gutes bis Ablieferung

Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden

Haftungsgrenze: Bei (teilweisem) Verlust 8,33 SZR je Kilogramm, bei Verspätung maximal bis zur Höhe der Fracht, bei Beschädigung nicht mehr als bei Verlust zu zahlen wäre.

Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren

Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Der Auftraggeber kann durch Deklaration eines besonderen Interesses oder höheren Wertes die Haftungsgrenze erhöhen. Die Haftungsbeschränkungen entfallen im Fall Vorsatz oder Verschulden. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich

Mängelrügefristen: Bei erkennbaren Schäden erlöschen Mängelansprüche bei Annahme, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 7 Tage nach Annahme. Bei Verspätung muss die Anzeige nachweislich innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung erfolgen.

Montrealer Übereinkommen von 1999 (MÜ 1999)

Gilt für: internationale Beförderung von Luftfracht, Reisenden und Gepäck

Anwendbare Norm: Art. 18 ff. MÜ 1999

Betrifft: Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer

Haftungsgrundsatz: Verschuldensunabhängige Obhutshaftung

Haftungsdauer: Während der Luftbeförderung

Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden

Haftungsgrenzen: 22 SZR je Kilogramm

Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren

Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch Deklaration eines besonderen Lieferinteresses. Weitergehende Individualvereinbarungen zu Abweichungen vom gesetzlichen Haftungsmodell sind möglich.

Mängelrügefristen: Bei äußerlich erkennbaren Mängeln sofort, bei nicht erkennbaren Mängeln 14 Tage, bei einer Verspätung 21 Tage nach Ablieferung.

Name des Abkommens: Warschauer Abkommen von 1955 (WA 1955)

Gilt für: internationale Beförderung von Luftfracht, Reisenden und Gepäck

Anwendbare Norm: Art. 18 WA 1955

Betrifft: Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer

Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung

Haftungsdauer: Während der Luftbeförderung

Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden

Haftungsgrenzen: Bei Güter- oder Verspätungsschäden 250 Poincaré-Franken (ca. 27,35 EUR) je Kilogramm

Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden

Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch Deklaration eines besonderen Lieferinteresses. Die Haftungsbeschränkungen entfallen im Fall von Leichtfertigkeit oder Vorsatz. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich

Mängelrügefristen: Bei äußerlich erkennbaren Mängeln sofort, bei nicht erkennbaren Mängeln 14 Tage, bei Verspätung 21 Tage nach Ablieferung

Mit der Welt teilen