Anbei möchten wir Ihnen einen ganz kurzen Überblick über die im nationalen Transport-, Speditions- und Logistikrecht anwendbaren Haftungsregelungen geben. Für die im internationalen Recht geltenden Regelungen siehe unseren Blog-Beitrag „Welche Haftungsregelungen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich? Teil 2 internationales Recht“, abrufbar unter https://asd-law.com/blog/welche-haftungsregelungen-gibt-es-im-transport-speditions-und-logistikbereich-teil-2-internationales-recht/.
Dies stellt lediglich eine grobe Übersicht dar. In bestimmten Fallkonstellationen sind auch andere Haftungsfälle denkbar. Die Übersicht kann daher eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Frachtvertrag
Anwendbare Norm: § 425 HGB
Gilt für: Unimodalen nationalen Gütertransport (für Möbeltransporte siehe unten)
Betrifft: Schadensersatzansprüche aus Frachtverträgen gegen den Frachtführer
Haftungsgrundsatz: Verschuldensunabhängige Obhutshaftung
Haftungszeitraum: Von der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung
Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden
Haftungsbegrenzung: Grundhaftung von 8,33 SZR je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung, bei Verspätung maximal der dreifache Betrag der Fracht, bei Vermögensschäden das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre.
Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 bis 40 SZR je Kilogramm, durch Individualabrede auch andere Regelungen möglich.
Typische, in diesem Bereich verwendete AGB sind: ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017, DTLB 2016, VBGL 2015. Für einen ersten Überblick zu diesen Bedingungswerken siehe unseren Blogbeitrag „Welche Geschäftsbedingungen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich?“, den Sie unter folgendem Link finden: https://asd-law.com/blog/geschaeftsbedingungen-transportrecht/
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit gelten die Haftungsgrenzen und –ausschlüsse nicht. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich.
Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren Schadensanzeige: Bei äußerlicher Erkennbarkeit Pflicht zu Schadensanzeige bei Ablieferung, bei fehlender Erkennbarkeit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung.
Lagervertrag
Anwendbare Norm: § 475 HGB
Gilt für: Lagergeschäfte
Betrifft: Schadensersatzansprüche aus Lagerverträgen gegen den Lagerhalter
Haftungsgrundsatz: Verschuldensunabhängige Obhutshaftung
Haftungszeitraum: Von der Übernahme des Gutes bis Auslieferung
Haftungsumfang: Güterschäden
Haftungsbegrenzung: Von Gesetzes wegen keine Haftungsbegrenzung vorgesehen
Festlegung von Haftungsbegrenzungen: durch AGB möglich und üblich, dass hier Haftungsbegrenzungen festgelegt werden. Typische, in diesem Bereich verwendete AGB sind: ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017, DTLB 2016, VBGL 2015. Falls darüberhinausgehende Leistungen erbracht werden, auch Logistik-AGB 2006 und Logistik-AGB 2019. Für einen ersten Überblick zu diesen Bedingungswerken siehe unseren Blogbeitrag „Welche Geschäftsbedingungen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich?“, den Sie unter folgendem Link finden: https://asd-law.com/blog/geschaeftsbedingungen-transportrecht/
Wichtigste Haftungsausschlüsse: Entkräftung der Verschuldensvermutung durch Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns
Schadensanzeige: Bei Auslieferung des Gutes
Multimodalvertrag
Anwendbare Normen: § 452 S. 1 i. V. m. § 425 HGB
Gilt für: Multimodalen nationalen Gütertransport
Betrifft: Schadensersatzansprüche aus einem einheitlichen Frachtvertrag über die Beförderungen mit mehreren Beförderungsmitteln gegen den Frachtführer
Haftungsgrundsatz: Veschuldensunabhängige Obhutshaftung
Haftungszeitraum: Von der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung
Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden
Haftungsbegrenzung: Grundhaftung von 8,33 SZR je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung, bei Verspätung maximal der dreifache Betrag der Fracht, bei Vermögensschäden das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre.
Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 bis 40 SZR je Kilogramm, durch Individualabrede auch andere Regelungen möglich.
Typische, in diesem Bereich verwendete AGB sind: ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017, VBGL 2015, über die Sie unter folgendem Link einen Blogbeitrag finden: https://asd-law.com/blog/geschaeftsbedingungen-transportrecht/
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit gelten die Haftungsgrenzen und –ausschlüsse nicht. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich
Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren
Schadensanzeige: Bei äußerlicher Erkennbarkeit Pflicht zu Schadensanzeige bei Ablieferung, bei fehlender Erkennbarkeit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung.
Speditionsvertrag
Anwendbare Norm: § 461 HGB
Gilt für: Nationale Speditionsleistungen
Betrifft: Schadensersatzansprüche aus Speditionsverträgen gegen den Spediteur
Haftungsgrundsatz: Verschuldensunabhängige Obhutshaftung für Güterschäden, verschuldensabhängige Haftung für sonstige Schäden
Haftungszeitraum: Von der Übernahme des Gutes bis Ablieferung
Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden
Haftungsbegrenzung: Grundhaftung von 8,33 SZR je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung, bei Verspätung maximal der dreifache Betrag der Fracht, bei Vermögensschäden das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre.
Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 bis 40 SZR je Kilogramm, durch Individualabrede auch andere Regelungen möglich.
Typische, in diesem Bereich verwendete AGB sind: ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017, VBGL 2015. Unter folgendem Link finden Sie einen Blogbeitrag zu diesen AGB: https://asd-law.com/blog/geschaeftsbedingungen-transportrecht/
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit gelten die Haftungsgrenzen und –ausschlüsse nicht. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich
Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren
Schadensanzeige: Bei äußerlicher Erkennbarkeit Pflicht zu Schadensanzeige bei Ablieferung, bei fehlender Erkennbarkeit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung.
Umzugsvertrag
Anwendbare Norm: § 451e HGB
Gilt für: Beförderung von Umzugsgut
Betrifft: Schadensersatzansprüche aus einem Frachtvertrag über die Beförderungen von Umzugsgut gegen den Frachtführer
Haftungsgrundsatz: Veschuldensunabhängige Obhutshaftung
Haftungszeitraum: Von der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung
Haftungsumfang: Güterschäden, Verspätungsschäden
Haftungsbegrenzung: Grundhaftung von 620 Euro je Kubikmeter bei Verlust oder Beschädigung, bei Verspätung maximal der dreifache Betrag der Fracht, bei Vermögensschäden das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre.
Änderung/Aufhebung der Haftungsgrenzen: Durch AGB gegenüber Kaufleuten Änderung der volumenbasierten Haftung möglich, gegenüber Verbrauchern keine Abweichung erlaubt.
Typische, in diesem Bereich verwendete AGB sind: ABDdM 2022, ALB 2022, AGB Umzug 2022. Für einen ersten Überblick zu diesen Bedingungswerken siehe unseren Blogbeitrag „Welche Geschäftsbedingungen gibt es noch im Transport-, Speditions- und Logistikbereich?“, den Sie unter folgendem Link abufen können: https://asd-law.com/blog/geschaeftsbedingungen-transportrecht-2
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit gelten die Haftungsgrenzen und –ausschlüsse nicht. Ebenso wenn der Frachtführer den Verbraucher nicht zuvor über die Haftungsbestimmungen informiert hat. Jedoch Kürzung des Anspruchs wegen eines schadensursächlichen Mitverschuldens des Absenders möglich
Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden, besonders normierte Gefahren
Schadensanzeige: Bei äußerlicher Erkennbarkeit Pflicht zu Schadensanzeige bei Ablieferung, bei fehlender Erkennbarkeit spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung. Auch hier gilt eine Informationspflicht des Frachtführers gegenüber einem Verbraucher.