Um die im vergangenen Jahr gestiegenen Energiekosten abzumildern, entlastet der Bund Unternehmen seit März 2023 bei den Strom- und Gaskosten. Hierzu hat der Bund Ende des vergangenen Jahres zwei Gesetze erlassen, um die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme zu regeln: das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Die Entlastungen sind für den Zeitraum 1. März 2023 und bis 30. April 2024 geplant. Es ist jedoch vorab zu klären, mit welchen monatlichen Entlastungssummen zu rechnen ist, da aus deren Höhe Mitteilungspflichten resultieren können. Unternehmen, die mit Entlastungen von monatlich mehr als EUR 150.000 rechnen, müssen ihrem Energieanbieter bis zum 31. März 2023 mitteilen, von welcher Höchstgrenze sie ausgehen. Bei der Berechnung sind insbesondere die Energiebeschaffungskosten aller Unternehmen der jeweiligen Unternehmensgruppe für das Kalenderjahr 2021 zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auch geplante Investitionen zur Beschaffung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder zur Energieeinsparung eine Rolle spielen. Zusätzlich können nach Erhalt der Entlastungen auch Einschränkungen folgen, etwa Boni- und Dividendenverbote. Möglicherweise betroffene Unternehmen können daher bis 31. März 2023 auch den Verzicht einer etwaigen Förderung erwägen.

Bei der Auslegung der deutschen Bestimmungen sind auch EU-beihilferechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei insbesondere um den „Temporary Crisis Framework“ (Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine) und die beihilferechtliche Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO – Verordnung EU Nr. 651/2014).

Unternehmen, die sich über mögliche Entlastungen informieren wollen, stehen unsere Partner Prof. Dr. Moritz Lorenz und Carsten Vyvers sowie unser Team auf dem Gebiet des Beihilferechts gerne beratend zur Verfügung.

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