Der Europäische Gerichtshof hat am 28. Oktober 2020 in der Rechtssache C-321/19 entschieden, dass die Berechnung der deutschen Maut zumindest teilweise gegen Europarecht verstößt.

Der Gesetzgeber hat die Mautsätze lediglich für den Zeitraum ab der Veröffentlichung des EuGH Urteils bis zum 30.09.2021 korrigiert (aus unserer Sicht war die Anpassung deutlich zu niedrig). Darüber hinaus wurde vom Gesetzgeber bislang keine günstige Regelung für die Dienstleister getroffen. Stattdessen kam es zu einer deutlichen Mauterhöhung.

Viele Spediteure mit eigenem Fuhrpark und viele Frachtführer haben bereits Ende 2020 erste Ansprüche auf Mautrückerstattung gegenüber dem damaligen BAG Bundesamt für Güterverkehr (nunmehr: BALM Bundesamt für Logistik und Mobilität) geltend gemacht. Über diese Anträge ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden. Das BALM lehnt eine Erstattung für die Zeiträume ab 2012 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung weiter ab. Es laufen aktuell jedoch verschiedene Musterverfahren beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln). Eines davon betreuen wir selbst. Das BALM hat die übrigen eingereichten Anträgen mit Blick auf die Musterverfahren ruhend gestellt.

Mautzahler sind zur Wahrung ihrer Rechte darauf angewiesen, einen eigenen Antrag auf Erstattung für geleistete Mautzahlungen aus dem unverjährten Zeitraum zu stellen. Ansonsten droht ein endgültiger Rechtsverlust selbst für den Fall, dass die Gerichte den klagenden Unternehmen später bestätigen, dass die Mautzahlungen in den Jahren 2012-2020 zu hoch gewesen seien. Das BALM hat außergerichtlich standardmäßig bei jedem Antrag, der nach dem 31.12.2020 gestellt wurde, bereits die Einrede der Verjährung erhoben. Es wird diese Position nicht mehr ändern. Selbst wenn der eingereichte Antrag für Mauterstattungen aus dem Jahr 2020 also nicht zeitnah bearbeitet wird, muss dieser zwingend gestellt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung solch eines Antrages. Zu den Hintergründen wird im Übrigen auf unseren Beitrag „Ansprüche auf Mautrückerstattung sichern – Ansprüche aus gezahlter Lkw-Maut des Jahres 2019 verjähren am Jahresende!“ verwiesen.

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