13.07.2023

Veröffentlichung des Entwurfs für ein sogenanntes Wachstumschancengesetz

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf für einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht.

Dem Entwurf nach soll mit dem Wachstumschancengesetz die Wirtschaft mit jährlich 6,66 Mrd. Euro entlastet werden, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken und Spielräume für Investitionen und Innovationen zu eröffnen.

Für Immobilieninvestoren und die Fondswirtschaft sind folgende Änderungsvorschläge interessant:

  1. Der für die gewerbesteuerliche erweiterte Grundstückskürzung unschädliche Anteil von Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von erneuerbarem Strom sowie dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien wird von 10% auf 20% erhöht.
  2. Die Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus erneuerbarer Stromproduktion und dem Betrieb von Ladestationen von 10% auf 20% soll auch für die investmentsteuerrechtliche Einstufung als Spezial-Investmentfonds umgesetzt werden.
  3. Der ertragsteuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2024 bis 2027 uneingeschränkt möglich sein. Die Mindestbesteuerung soll dann ab 2028 wieder zur Anwendung kommen, allerdings mit einem auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehobenen maßgebenden Höchstbetrag. Diese Erleichterung soll auch für gewerbesteuerliche Verluste übernommen werden, jedoch weiterhin ohne Möglichkeit einer rückwirkenden Verlustverrechnung.
  4. Die Einschränkungen zum steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen (sog. „Zinsschranke“) soll reformiert werden. Die bisherige Freigrenze von 3 Mio. Euro wird zum einem Freibetrag, der immer abzugsfähig ist. Im Gegenzug sollen u.a. die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für Unternehmen im Streubesitz und ohne weitere Beteiligungen sowie die Möglichkeit des Nachweises für Konzerngesellschaften einer um 2% niedrigeren Eigenkapitalquote abgeschafft werden. Weiter soll die beschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zwischen nahestehenden Personen normiert werden.
  5. Die Mitteilungspflicht von bislang nur grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll auf innerstaatliche Sachverhalte ausgeweitet werden.
  6. Immobilien oder Immobiliengesellschaften, die keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50% von der Besteuerung befreit sind, werden bei der Ermittlung der Immobilienquote oder der Auslandsimmobilienquote nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten als sonstige Vermögensgegenstände mit der Folge, dass der Status als Immobilienfonds bzw. als Auslandsimmobilienfonds gegebenenfalls verloren geht. Das wirkt sich nicht nur auf die Teilfreistellungsquote bei Ausschüttungen dieser Fonds aus.

Bislang befindet sich der Gesetzentwurf erst in der Fassung als Entwurf eines Referentenentwurfs, d.h. die Abstimmung mit anderen Ministerien und Fachverbänden steht noch aus.

Fazit:

  • Die geplanten Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Produktion von erneuerbarem Strom sind grundsätzlich zu begrüßen.
  • Auch sollten Unternehmen von der erweiterten Möglichkeit zur Verrechnung von steuerlichen Verlusten profitieren können.
  • Die Reform der Zinsschranke, die Ausweitung der Anzeigepflicht von innerstaatlichen Gestaltungen sowie die Überwachung der Immobilienquote werden jedoch den administrativen Aufwand erhöhen.

Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Alexander Lehnen, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Bertram Früh, Counsel, Rechtsanwalt und Steuerberater
Laura Neugebauer, Counsel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin
Veit Kachelmann, Counsel, Rechtsanwalt und Steuerberater