20.04.2022

OLG Nürnberg: Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann verweigert werden, wenn der Antrag keinen mit der DSGVO intendierten datenschutzrechtlichen Zweck dient.

Das OLG Nürnberg hatte in einem Verfahren (Urteil v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21) unter anderem über ein Auskunftsverlangen zu entscheiden. Beklagte war ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Kläger eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft über Beitragsanpassungen des Vertrages in der Vergangenheit zu erteilen und ihm dazu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, u.a. über die Höhe der Beitragsanpassungen, die dem Kläger diesbezüglich übermittelten Informationen und die jeweiligen Begründungen zu den Beitragserhöhungen. Ferner verfolgte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen der Krankenversicherungstarife sowie Rückzahlung seines Erachtens deshalb zu viel gezahlter Leistungen.

Das OLG Nürnberg hat die Berufung und die Klage des Klägers abgewiesen. Insbesondere für das Auskunftsverlangen sah es dabei keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ergebe sich dieser nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, so das OLG.

Grundsätzlich legt Art. 15 Abs. 1 DSGVO fest, dass ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher einer betroffenen Person auf deren Verlangen hin umfassend Auskunft hinsichtlich der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilen muss.

Das OLG bejahte im vorliegenden Fall allerdings ein Weigerungsrecht des beklagten Versicherers nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit b) DSGVO. Nach dieser Vorschrift kann ein Verantwortlicher u.a. die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verweigern, wenn das Auskunftsverlangen der betroffenen Person „offenkundig unbegründet“ oder die Anträge „exzessiv“ sind.

In seiner Begründung verwies das OLG dabei auf den Schutzzweck des Art. 15 DSGVO: die Vorschrift diene vor allem dazu, der betroffenen Person ohne großen Aufwand und in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen, Kenntnis über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.

Der Kläger verfolge allerdings mit seinem Antrag auf Auskunftserteilung einen anderen Zweck, nämlich etwaige von der Beklagten vorgenommene Versicherungsprämienanpassungen zu überprüfen und daraus ggf. Ersatzansprüche gegen diese herzuleiten. Dieses nicht vom Schutzzweck der DSGVO erfasste Vorgehen sei als rechtsmissbräuchlich und daher nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO unzulässig anzusehen, weshalb der Beklagten das Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO zustünde, so das OLG.

Interessant ist dabei vor allem, dass das OLG mit dem Urteil klarstellt, dass neben „offenkundig unbegründeten“ und durch häufige Wiederholung exzessiven Anträgen, die in Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zur Begründung des Weigerungsrechts genannt werden, auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst werden sollen. Damit schließt sich die Rechtsprechung in der Kommentarliteratur überwiegenden Meinung an – so verweist das OLG auch ausdrücklich auf Paal/Hennemann in Paal/Pauly DS-GVO BDSG Art. 12 DS-GVO Rn. 66 und Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Art. 12 Rn. 43.

Autor: Thomas Hertl