Keine Geldentschädigung für Erben bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unlängst in konsequenter Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein auf Geldentschädigung gerichteter Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist.
Der Bundeskanzler a. D. Helmut Kohl hatte gegen zwei Journalisten und einen Verlag geklagt. Die Klage richtete sich dagegen, dass eine Vielzahl von angeblichen Äußerungen in einem Buch veröffentlicht worden waren. Daher werde er in insgesamt 116 Passagen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er forderte daher neben der Unterlassung der Verbreitung der beanstandeten Passagen auch eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro von den Beklagten.
Nachdem das Landgericht die Beklagten zu einer Zahlung von 1 Million Euro an den ursprünglichen Kläger verurteilt hatte, verstarb dieser während des von den Beklagten in der Folge angestrengten Berufungsverfahrens. Dieses wurde von seiner Witwe und Alleinerbin (der nunmehrigen Klägerin) weitergeführt.
Sowohl das Oberlandesgericht als auch jetzt der BGH haben den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung – abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – allerdings verneint.
Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass der Geldentschädigungsanspruch – der bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich in Betracht kommt – nicht vererblich sei. Diesem Anspruch käme zuvorderst eine Genugtuungsfunktion zu, die allerdings nicht mehr erfüllt werden könne, wenn der Verletzte bereits verstorben sei.
Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Schon im Jahr 2017 hatte er in einem anderen Verfahren entschieden, dass die Vererblichkeit eines solchen Schmerzensgeldanspruchs auch dann abzulehnen sei, wenn das Verfahren bereits zu Lebzeiten des Verletzten anhängig oder rechtshängig wurde, denn die Genugtuung des Verletzten könne erst mit rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs erreicht werden. Von daher mache es keinen Unterschied, ob die Klage (nicht) erhoben oder zugestellt sei. (BGH Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 261/16).
Insofern ist die jetzt ergangene Entscheidung des BGH konsequent. Auch wenn der ursprüngliche Kläger Helmut Kohl die erstinstanzliche Entscheidung zu seinen Gunsten (anders als der Kläger des der Entscheidung von 2017 zugrunde liegenden Verfahrens) zu Lebzeiten noch erlebt hat, kann dies keinen Unterschied für die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs machen; jedenfalls dann nicht, wenn man die dogmatische Begründung eines solchen Anspruchs maßgeblich auf eine Genugtuungsfunktion zurückführt, die erst mit Rechtskraft eintreten kann.
Denjenigen, die fordern, dass für die Vererblichkeit eines solchen Entschädigungsanspruchs auch zu berücksichtigen ist, ob zu Lebzeiten gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgegangen wurde oder nicht (etwa Teichmann in Jauernig BGB § 253 Rn. 13), hat der BGH mit dem jüngsten Urteil erneut eine deutliche Absage erteilt.
Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Associate