28.07.2021

EuGH: Änderungen beim Vorsteuerabzug für ausländische Vermieter ohne eigenes Personal

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könnte für im Ausland ansässige Vermieter und Immobilien-Investoren möglicherweise größere Auswirkungen für ihre umsatzsteuerlichen Abrechnungen haben.

In dem EuGH-Urteil vom 3. Juni 2021 (Rs. C-931/19 – Titanium) vermietete ein im Drittland ansässiges Unternehmen ohne eigene österreichische Niederlassung eine in Österreich belegene Immobilie. Nach Auffassung der Richter begründet eine vermietete Immobilie, bei der u.a. kein eigenes Personal für die Vermietungsleistung vorhanden sei, keine feste Niederlassung.

In der Folge könnte diese Rechtsprechung – auf Deutschland angewendet – zu einer Anpassung des Besteuerungsverfahrens führen:

Vermietungsleistungen wären weiterhin in Deutschland steuerbar, die Umsatzsteuer wäre aber vom Mieter abzuführen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Mieter, „Reverse-Charge“ Verfahren).
Rechnungen über die Vermietungsleistung wären dann ohne deutsche Umsatzsteuer zu fakturieren.
Der unzutreffende Ausweis von Umsatzsteuer auf den (Dauer-)Mietrechnungen würde dann zu einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer i.S.d. § 14c UStG führen.
Besondere Relevanz erhält jedoch das Urteil dadurch, dass der Vorsteuerabzug nicht mehr wie bisher im Rahmen der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden könnte. Anstatt dessen wäre das wesentlich aufwändigere Vorsteuervergütungsverfahren einschlägig. Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens werden in der Regel von der Finanzverwaltung auch die der Vorsteuererstattung zugrundeliegenden Belege angefordert.

Unklar sind bislang die Folgen für die weitere Praxis. Bislang gilt für die Finanzverwaltung ein Unternehmer, der ein im Inland belegenes Grundstück besitzt und steuerpflichtig vermietet, ohne weitere Differenzierung als ansässig (Abschn. 13b.11 Abs. 2 UStAE).

Solange die Finanzverwaltung ihre Auffassung noch nicht an die neue Rechtsprechung angepasst hat, sollte am bisherigen Verfahren der Fakturierung und Steuerdeklaration festgehalten werden können.

Im Weiteren ist zu hoffen, dass eine Umstellung im Besteuerungsverfahren mit entsprechenden Übergangsfristen begleitet wird. Die weitere Entwicklung der Situation ist daher weiter zu beobachten.

Bei Rückfragen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte sehr gerne an uns!

Veit Kachelmann, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Alexeander Lehnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer