01.03.2024

Deutsche Marke „MVP“ aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht

In Deutschland haben sich Abmahnwellen zu einem Ärgernis entwickelt, dem sich insbesondere KMU ausgesetzt sehen. Oft waren klassische Verstöße im Wettbewerbsrecht, wie sanktionierte Formmängel, Ziel von Abmahnungen. Nachdem der Gesetzgeber die Hürden für wettbewerbs- und urheberrechtliche Abmahnungen erhöht hat, werden vermehrt neue Bereiche gesucht, um Geld zu verdienen. Immer häufiger wird dabei auch auf das Markenrecht zurückgegriffen. Im Jahr 2021 wurden zahlreiche Online-Händler abgemahnt, die Produkte unter der Kennzeichnung „MVP“ vertreiben. Die Abmahnungen waren standardisiert und richteten sich nicht gegen die Hersteller entsprechend gekennzeichneter Waren, sondern gegen einzelne Händler, obwohl sie verschiedene Produkte betrafen. Gestützt wurden die Abmahnungen auf eine Marke „MVP“, die u.a. für (Sport)bekleidung eingetragen war und welche der Abmahnende kurz zuvor erworben hatte.

ASD hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke „MVP“ beantragt und nun Recht erhalten. Das DPMA hat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024 (Az. 0437/21 Lösch) festgestellt, dass die Marke „MVP“ beschreibend ist, diese diese für nichtig erklärt und ihre Löschung beschlossen. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, wenn sie ausschließlich zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Marke und Dienstleistung dienen können. Das DPMA hat festgestellt, dass auch Abkürzungen für Mitbewerber freizuhalten sind, wenn sie für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich sind und beschreibend eingesetzt werden können. Dies trifft im Hinblick auf Waren der Klassen 18, 24 und 25, wie u.a. etwa Sporttaschen, Sport- und Turnbekleidung und Stoffe auch auf „MVP“ zu. Da den angesprochenen Verkehrskreisen die Abkürzung „MVP“ als der Titel „Most Valuable Player“ geläufig ist, der in vielen Sportligen auch in Deutschland zur Ehrung besonders verdienter Spieler verliehen wird, kann diese Abkürzung im Kontext der beanspruchten Waren aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auch deren Qualität und Beschaffenheit beschreiben, so das DPMA.

Bei Fragen zu den angesprochenen Sachverhalten wenden Sie sich gerne an unsere Spezialisten Thomas Hertl und Dr. Florian Eckert.