Der Dienstleister im Genehmigungsdschungel
Wir helfen Ihnen weiter!
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Genehmigungen, welche den Alltag des Transport-, Speditions- und Logistikdienstleisters bestimmen. Egal ob AEO (Authorized Economic Operator bzw. auf Deutsch: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter), Inhaber der Gemeinschaftslizenz (oftmals auch verkürzt als EU-Lizenz bezeichnet) oder einer GüKG-Erlaubnis oder als Reglementierter Beauftragter: die Anforderungen an den jeweiligen Status sind unterschiedlich und die Erteilung erfolgt zumeist nur befristet.
Die Beantragung bei der zuständigen Behörde ist jeweils nur der erste Schritt. Der Erhalt der Genehmigung oder Erlaubnis ist genauso wichtig. Diese werden in der Regel nur personen- bzw. unternehmensbezogen erteilt und sind dementsprechend nicht übertragbar. Je nach Gesellschaftsform können daher bereits kleinere Änderungen in der Gesellschaft gravierende Folgen mit sich bringen.
Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis bestimmte im Erlaubnisverfahren gemachte Angaben, hat das Unternehmen dies der Behörde zumeist anzuzeigen.
Zu beachten sind darüber hinaus mitunter recht kurze Fristen für die Meldung etwaiger Änderungen. (z. B. im Bereich Gemeinschaftslizenz / GükG-Erlaubnis sind Änderungen der zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen).
Es empfiehlt sich daher, nicht nur regelmäßig zu prüfen, ob alle Daten noch aktuell sind, sondern auch sicherzustellen, dass alle Behörden zeitnah über etwaige Änderungen informiert werden. Bei geplanten Änderung in der Gesellschaft sollte man sich vorab rückversichern, dass diese Änderungen die bestehenden Genehmigungen und Erlaubnisse nicht gefährdet. Gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.
Während der „neue“ Status recht schnell seinen Weg auf Geschäftspapiere, in E-Mail-Signaturen oder auf die Homepage findet, wird oftmals übersehen, dass mit Erlangung des jeweiligen Status auch weitere Verpflichtungen einhergehen.
Die bloße Nennung der Genehmigung im Internet reicht nicht aus. Sie führt stattdessen oftmals zu einem Bußgeldrisiko. Das Telemediengesetz (TMG) verlangt nämlich, dass die zuständige Aufsichtsbehörde benannt wird, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG).
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Geschäftspapiere und Ihres Internetauftritts. Dabei sorgen wir gleichzeitig dafür, dass die von Ihnen gewählten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise Erwähnung finden. Siehe hierzu auch unseren Beitrag „Spediteure und Frachtführer aufgepasst: sicherer Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)“.
Autor: Carsten Vyvers.
Hier geht es zum International Law Office Originalartikel in englischer Sprache (für Lexology Abonnenten).