Mit Urteil vom 29. Mai 2019 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Zuständigkeitsregel der CMR auch für Klagen gilt, mit denen die Ladungsseite Direktansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers verfolgt.

Sachverhalt

Auf einem Transport von Mailand nach Salzgitter wurde das Transportgut beschädigt. Der Versicherer des Hauptfrachtführers regulierte den Schaden gegenüber dem Versender und verklagte anschließend den polnischen Frachtführer und dessen ebenfalls polnischen Güterschadenhaftpflichtversicherer in Deutschland, letzteren auf Basis eines Direktanspruchs gemäß dem polnischen Zivilgesetzbuch.

Entscheidung

Die erste und zweite Instanz nahmen ihre (internationale und örtliche) Zuständigkeit aufgrund von Art. 31 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b CMR auch bezüglich des Direktanspruchs gegen den Güterschadenhaftpflichtversicherer an.

Der BGH hat dies mit der hier dargestellten Entscheidung bestätigt: Art. 31 CMR sei anwendbar auf vertragliche und nicht-vertragliche Ansprüche, auch auf solche die auf ergänzend anwendbaren nationalen Vorschriften basieren, sofern diese Ansprüche einen „hinreichend engen Zusammenhang“ zu einer der CMR unterliegenden Beförderung aufweisen. Dies beinhalte auch Ansprüche gegen Personen, die nicht Vertragspartei des Transportvertrags sind.

Hiervon ausgehend entschied der BGH, dass der Direktanspruch des Versicherers gegen den Güterschadenhaftpflichtversicherer des Frachtführers einen solchen „hinreichend engen Zusammenhang“ aufweise.

Kommentar

Der BGH kommt, auch wenn die Begründung nicht in jeder Hinsicht überzeugt, mit der Bejahung der Zuständigkeit zum richtigen Ergebnis. Er hätte dieses im vorliegenden Fall über die Vorschriften der EuGVVO allerdings auch erreicht, ohne die CMR-Regel für anwendbar zu erklären.

Die nun vorliegende BGH-Entscheidung wird insbesondere ausländische Versicherer aufhorchen lassen, die dadurch in bislang nicht vorhergesehenem Maße in Deutschland gerichtspflichtig werden. Zwar nicht für die Zuständigkeit, wohl aber für die Begründetheit ist dann allerdings noch Voraussetzung, dass nach dem anwendbaren Recht auch ein Direktanspruch besteht.

Umgekehrt ist die Entscheidung auch für die Ladungsseite und regressführende Transportversicherer wichtig, eröffnet sie doch, je nach Fallgestaltung, unter Umständen neue Möglichkeiten, in das Regressverfahren in Deutschland auch gleich den Versicherer des Frachtführers unmittelbar einzubeziehen.

ILO — International Law Office, 24.12.2019

Dieser Artikel wurde ursprünglich in englischer Sprache herausgegeben von und zuerst veröffentlicht auf www.internationallawoffice.com.

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