Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran und auch die Behörden sind teilweise deutlich besser, als es der Volksmund manchmal behauptet.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) – zuvor Bundesamt für Güterverkehr (BAG) – bietet beispielsweise auf seiner Homepage die Möglichkeit an, den Genehmigungsstatus eines Fuhrunternehmens zu überprüfen. Egal, ob der Dienstleister über eine Erlaubnis nach dem GüKG (vgl. § 3 Abs. 2 GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz verfügt – die Daten sind jeweils leicht über eine Suchmaske abrufbar. Siehe hierzu beispielsweise www.verkehrsunternehmerdatei.de oder der Button VUDAT unten auf der Startseite des BALM, abrufbar unter www.balm.bund.de

Die Eingabe eines Teils des Namens des Frachtführers sowie die Angabe seines Sitzes reichen hierfür aus, um nähere Informationen zu finden. Die Suchergebnisse zeigen nicht nur die gesetzlichen Vertreter und den Verkehrsleiter, sondern auch die Behörde, welche eine Erlaubnis oder Lizenz an den Dienstleister erteilt hat. Neben dem Ausstellungsdatum und dem Ablaufdatum der Lizenz wird dazu die individuelle Berechtigungsnummer genannt. Unterteilt nach Lastkraftwagen und Kraftomnibussen erhält man des Weiteren Angaben zur Größe des jeweiligen Fuhrparks.

Ein Frachtführer ist daher auf einem recht einfachen Weg für jeden überprüfbar.

Im Gegenzug bedeutet dies jedoch auch, dass der jeweilige Auftraggeber dazu verpflichtet sein kann, die beim BALM gespeicherten Daten im Rahmen der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung selbst aktiv zu prüfen. Er darf sich nicht alleine auf die Angaben des Dienstleisters verlassen.

Zwar kann man eine Kopie der erteilten Genehmigung anfordern und sich den Fortbestand derselben zusichern lassen. Ein absoluter Schutz vor Irrtümern oder gar Fälschungen besteht damit nicht.

Stimmen die Angaben aus der Verkehrsunternehmerdatei mit denjenigen überein, die man vom Dienstleister erhalten hat, ist alles in Ordnung. Gibt es in einem der oben genannten Punkte Abweichungen, sollten diese vor Auftragsvergabe geklärt werden. Wie bei jedem Register kann es unter Umständen Verzögerungen bei der Eintragung etwaiger Änderungen geben. Grundsätzlich kann sich der Auftraggeber aber auf die Angaben in der Verkehrsunternehmerdatei verlassen. Es ist empfehlenswert, von Anfang an eine möglichst gute Dokumentation aufzubauen, um etwaigen Vorwürfen einer mangelhaften Prüforganisation entgegenzuwirken.

Es empfiehlt sich überdies regelmäßig, das heißt mindestens einmal im Jahr, das Fortbestehen der Erlaubnis bzw. Genehmigung zu überprüfen.

Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Dienstleister nicht (mehr) über die Lizenz zur Durchführung von nationalen oder internationalen Straßentransporten verfügt, droht dem Auftraggeber ein Ermittlungs- oder gar Bußgeldverfahren nach §§ 19 Abs. 1a, 7c GüKG.

In den letzten Jahren geht das BALM in Fällen von Verstößen gegen die Kabotageregelungen oder dem Einsatz von Frachtführern ohne Lizenzen unseren Beobachtungen nach auch verstärkt gegen die Auftraggeber vor. Dies geschieht zumeist in Form von Prüfungen vor Ort, die in der Regel vorab schriftlich angekündigt werden. Hierauf sollte man sich entsprechend vorbereiten. In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der an einem Transport beteiligten Parteien nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 4 GüKG verwiesen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Implementierung eines Prüfsystems vorab und stehen Ihnen im Falle von Untersuchungen und Ermittlungen des BALM gerne zur Seite.

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