Bilder, Likes und Post – das Internet vergisst nichts und auch die Behörden schauen zu. Zum Verlust des Sicherheitsstatus eines Luftsicherheitsassistenten bei politisch brisanten Äußerungen in sozialen Medien. VG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 18 L 1967/21

Der Sachverhalt

Der Antragssteller ist auf verschiedenen sozialen Medien aktiv. Er hat in den vergangenen Monaten verschiedene Bilder mit Bezug zu politisch extremen Gruppierungen gepostet. Dazu hat er Beiträge, in denen Politiker beschimpft oder gegen Ausländer gehetzt wird, gelikt. Selber hat er sich bei verschiedenen Gelegenheiten auch ausländerfeindlich geäußert. Mit diesen Äußerungen geriet er in den Fokus des Verfassungsschutzes. Dieser informierte die zuständige Aufsichtsbehörde über das Verhalten des Antragsstellers.

Der Antragssteller war als Luftsicherheitsassistent am Flughafen tätig. Er hatte daher eine entsprechende Sicherheitsprüfung absolvieren müssen. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides, mit welchem dem Antragssteller die Zuverlässigkeit zuerkannt wurde, lagen der Genehmigungsbehörde keine Erkenntnisse über das zuvor beschriebene Verhalten des Antragsstellers vor. Nach erfolgter Information durch den Verfassungsschutz widerrief die Behörde die Sicherheitsfreigabe für den Antragssteller.

Dem Antragssteller drohte damit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Er legte daher zunächst Widerspruch gegen die Behördenentscheidung ein. Diese war erfolglos. Er versuchte daher, sich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Neueinschätzung seiner Zuverlässigkeit zu wehren.

Die Entscheidung

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde (Beschluss vom 14. Dezember 2021, 18 L 1967/21).

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragsstellers. Damit ist er gleichzeitig nicht mehr als zuverlässig nach dem Luftsicherheitsgesetz anzusehen.

Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

  1. wenn die betrof­fe­ne Person wegen einer vorsätz­li­chen Straftat zu einer Freiheits­stra­fe, Jugend­stra­fe oder Geldstra­fe von mindes­tens 60 Tages­sät­zen oder mindes­tens zweimal zu einer gerin­ge­ren Geldstra­fe verur­teilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechts­kraft der letzten Verur­tei­lung fünf Jahre noch nicht verstri­chen sind,
  2. wenn die betrof­fe­ne Person wegen eines Verbre­chens oder wegen sonstiger vorsätz­li­cher Straf­ta­ten zu einer Freiheits­stra­fe von mindes­tens einem Jahr verur­teilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechts­kraft der letzten Verur­tei­lung zehn Jahre noch nicht verstri­chen sind,
  3. wenn tatsäch­li­che Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass die betrof­fe­ne Person Bestre­bun­gen nach § 3 Absatz 1 des Bundes­ver­fas­sungs­schutz­ge­set­zes verfolgt oder unter­stützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unter­stützt hat.
  4. Bei sonstigen Verur­tei­lun­gen oder beim Vorliegen sonstiger Erkennt­nis­se ist im Wege der Gesamt­wür­di­gung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicher­heit des Luftver­kehrs Zweifel an der Zuver­läs­sig­keit der betrof­fe­nen Person ergeben. Als sonstige Erkennt­nis­se kommen insbe­son­de­re in Betracht:

4.1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
4.2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
4.3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.4. Alkohol‑, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
4.5. Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(vgl. § 4 LuftSiG)

Hier ist die Fallvariante des Nr. 3 einschlägig. Dabei reicht es aus, wenn die Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers hat.

Kommentar

Die Entscheidung zeigt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dort getätigte Äußerungen sich auch negativ auf den normalen Alltag auswirken können. Eine Trennung zwischen privatem und beruflichem Verhalten ist dabei nicht möglich. Mitarbeiter in sensiblen Bereichen sollten daher dazu angehalten werden, sich mit Äußerungen entsprechend zurückzuhalten.

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