Bilder, Likes und Post – das Internet vergisst nichts und auch die Behörden schauen zu. Zum Verlust des Sicherheitsstatus eines Luftsicherheitsassistenten bei politisch brisanten Äußerungen in sozialen Medien. VG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 18 L 1967/21
Der Sachverhalt
Der Antragssteller ist auf verschiedenen sozialen Medien aktiv. Er hat in den vergangenen Monaten verschiedene Bilder mit Bezug zu politisch extremen Gruppierungen gepostet. Dazu hat er Beiträge, in denen Politiker beschimpft oder gegen Ausländer gehetzt wird, gelikt. Selber hat er sich bei verschiedenen Gelegenheiten auch ausländerfeindlich geäußert. Mit diesen Äußerungen geriet er in den Fokus des Verfassungsschutzes. Dieser informierte die zuständige Aufsichtsbehörde über das Verhalten des Antragsstellers.
Der Antragssteller war als Luftsicherheitsassistent am Flughafen tätig. Er hatte daher eine entsprechende Sicherheitsprüfung absolvieren müssen. Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides, mit welchem dem Antragssteller die Zuverlässigkeit zuerkannt wurde, lagen der Genehmigungsbehörde keine Erkenntnisse über das zuvor beschriebene Verhalten des Antragsstellers vor. Nach erfolgter Information durch den Verfassungsschutz widerrief die Behörde die Sicherheitsfreigabe für den Antragssteller.
Dem Antragssteller drohte damit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Er legte daher zunächst Widerspruch gegen die Behördenentscheidung ein. Diese war erfolglos. Er versuchte daher, sich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Neueinschätzung seiner Zuverlässigkeit zu wehren.
Die Entscheidung
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde (Beschluss vom 14. Dezember 2021, 18 L 1967/21).
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragsstellers. Damit ist er gleichzeitig nicht mehr als zuverlässig nach dem Luftsicherheitsgesetz anzusehen.
Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
4.1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
4.2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
4.3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.4. Alkohol‑, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
4.5. Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(vgl. § 4 LuftSiG)
Hier ist die Fallvariante des Nr. 3 einschlägig. Dabei reicht es aus, wenn die Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers hat.
Kommentar
Die Entscheidung zeigt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dort getätigte Äußerungen sich auch negativ auf den normalen Alltag auswirken können. Eine Trennung zwischen privatem und beruflichem Verhalten ist dabei nicht möglich. Mitarbeiter in sensiblen Bereichen sollten daher dazu angehalten werden, sich mit Äußerungen entsprechend zurückzuhalten.