Das BVerwG entschied, dass eine für ein Logistikunternehmen der Amazon-Gruppe erteilte Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den letzten beiden Adventssonntagen im Dezember 2015 rechtswidrig war. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di. Das Urteil zeigt die engen Grenzen für Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit auf.

Sachverhalt

Für das Weihnachtsgeschäft 2015 beantragte ein Logistikunternehmen, das zum Konzern des Online-Händlers Amazon gehört, wegen des bevorstehenden hohen Bestellvolumens am 16. November die Bewilligung, jeweils 800 Beschäftigte an den beiden letzten Adventssonntagen vor dem Weihnachtsfest tätig werden zu lassen. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf, gestützt auf § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG, bewilligte den Antrag durch Bescheid vom 9. Dezember. Hiergegen klagte die Gewerkschaft ver.di, wodurch zugleich die Vollziehung des Bescheides erfolgreich verhindert wurde. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht gaben der Klage statt.

Entscheidung des Gerichts

Die Revisionen der Bezirksregierung und des Logistikunternehmens wurden vom BVerwG zurückgewiesen. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG kann die zuständige Aufsichtsbehörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Hier lagen keine besonderen Verhältnisse vor. Diese müssen stets eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen nicht vom Antragsteller selbst geschaffen sein. Letzteres nahm das BVerwG zum Anlass, die Klage zurückzuweisen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war maßgebliche Ursache für die Lieferengpässe des Logistikunternehmens das Versprechen einer kostenlosen Lieferung am Tag der Bestellung.

Kommentar

Das Urteil überrascht nicht. Behördliche Ausnahmebewilligungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG sind schwer zu erlangen, und wenn sie einmal erlangt werden, sind sie damit keineswegs gerichtsfest. Das gilt vor allem dann, wenn wirtschaftliche Interessen zumindest mitbestimmend für den Wunsch nach einer Ausnahmebewilligung sind.

  • 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG bringt diesen erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch eine Trias von strengen Anforderungen zum Ausdruck:
  • Besondere Verhältnisse (außerbetrieblichen Ursprungs)
  • Unverhältnismäßiger (wirtschaftlicher) Schaden
  • Erforderlichkeit
Praxis-Tipp

Eine Ausnahmebewilligung kann entbehrlich sein, wenn bereits ein gesetzlicher Ausnahmefall gemäß § 10 ArbZG vorliegt, etwa für den zeitkritischen Transport leicht verderblicher Ware oder als unterstützende Logistikdienstleistung einer anderen kraft Gesetzes vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommenen Tätigkeit.

Ob das ArbZG in seiner heutigen Fassung einer bereits veränderten und sich ändernden Arbeitswelt und globalisierten Gesellschaft noch gerecht wird, darf bezweifelt werden. Es mildert – bestenfalls – nur die Folgen eines Wandels, der ohnehin stattfindet, bietet aber immer weniger zeitgemäße Lösungen. Hier ist zuvorderst der Gesetzgeber gefragt.

Auch die Rechtsprechung muss dem Wandel Rechnung tragen. Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass der Verkauf von Blumen am sonntäglichen Valentinstag in 2021 ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG bewilligt werden könne, da das Bedürfnis von Liebenden, sich traditionell Blumen als Zeichen ihrer Verbundenheit zukommen zu lassen, und der damit einhergehende saisonale Spitzenbedarf, außerbetriebliche Gründe für die Tätigkeit seien (Beschl. v. 1.2.2021 – 4 L 25/21). Es besteht also Hoffnung.

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