Sachverhalt

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach der VO (EG) 261/2004. Die Klägerin hatte bei der Beklagten unter Nutzung eines Firmentarifes einen Flug gebucht. Aufgrund von Problemen erreichte sie den Zielort mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden und macht Ausgleichsansprüche nach Art. 7 I VO (EG) Nr. 261/2004 gegenüber der Beklagten geltend.

Entscheidung

Das Amtsgericht Bremen hat die Klage abgewiesen.

Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO ist nicht eröffnet (vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) 261/2004). Die Nutzung von Firmentarifen wird jeweils individuell zwischen dem Luftfahrtunternehmen und seinen Kunden ausgehandelt. Solche Tarife sind damit der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin gewesen. Tatsächlich Geschädigte war auch nicht die klagende Arbeitnehmerin, sondern ihr Arbeitgeber.

Praxishinweis

Das Gericht hat möglichen Klagen von Arbeitnehmern damit gleich zweifach einen Riegel vorgeschoben. Erfolgt die Buchung unter Nutzung eines Firmentarifs, sind Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst bei einer Buchung zu einem allgemeinen Tarif wäre Anspruchsberechtigt nicht der reisende Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber.

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