Nachdem im 20. Jahrhundert Staaten begannen, den Weltraum zu erforschen, hat die Menschheit im 21. Jahrhundert damit begonnen, den Weltraum zu kommerzialisieren. Private Akteure betreiben mittlerweile Handel und befördern Güter, wie Personen in und durch den Weltraum. Es fehlt jedoch an einem geeigneten deutschen bzw. europäischen Handelsrecht, welches die Beförderungen zwischen privaten Akteuren, wie z.B. Frachtführern und Absendern reguliert. Denn das bestehende Frachtvertragsrecht ist bei Beförderungen im Weltraum nicht anwendbar.

Der deutsche Gesetzgeber hat das im Handelsgesetzbuch befindliche Frachtvertragsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Falle einer Beförderung mittels Raumschiff nicht den Anwendungsbereich des Frachtvertragsrecht eröffnen. Nach § 407 Abs. 3 HGB finden die frachtvertraglichen Vorschriften nämlich nur Anwendung, wenn das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert wird. Bei Beförderungen durch die Luft hängt der Anwendungsbereich des Frachtvertragsrechts somit vom Transportmittel ab, nämlich dem Luftfahrzeug. Luftfahrzeuge können nach § 1 Abs. 2 LuftVG zwar auch Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper sein, gelten aber nur insoweit als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Der Luftraum ist der mit Luft gefüllte Raum über der Erdoberfläche, welcher jedoch in ungefähr 100 km Höhe an der sog. Kármán-Linie endet. Dort endet dann auch das hoheitliche Staatsgebiet und der Weltraum beginnt, welches rechtlich mit der Hohen See vergleichbar ist, für welches es dann aber entgegen dem Seehandelsrecht, (noch) kein entsprechend Handelsrecht gibt.

Damit sich die Weltraumtransport- und Versicherungsbranche entwickeln kann, ist es aus Sicht des Autors unumgänglich, neben den existierenden Internationalen Übereinkommen zur Exploration und Haftung zwischen Staaten und den in Planung befindlichen nationalen Weltraumgesetzen, die insbesondere das Verhältnis zwischen Staat und privatem Akteur regeln sollen, auch den regulatorischen Rahmen für die privaten Akteure untereinander zu schaffen, namentlich die Entwicklung eines Weltraumhandelsrechts. Denn ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich die anderen Verkehrsträger, insbesondere die Schifffahrtsbranche erst richtig entfalten konnten, nachdem entsprechende Rechtsprinzipien für die privaten Akteure entwickelt wurden, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Beförderer/Frachtführer und Ladungsinteresse/Absender/Wareneigentümer geregelt haben. Ein Beispiel ist das Recht auf Haftungsbeschränkung des Reeders, wodurch die risikoreiche Aktivität Seeschifffahrt auf der Hohen See dann auch entsprechend versicherbar und somit kommerziell nutzbar gemacht werden konnte.

Hinweis:

Für ein weitergehendes Interesse wird auf den jüngst veröffentlichten Fachbeitrag in der Zeitschrift Recht für Transportwirtschaft, Goebel, (Europäisches) Frachtvertragsrecht im Weltraum – Ein zivilfrachtvertraglicher Beitrag zur Notwendigkeit eines Weltraumhandelsrechts, RdTW 2023, 307 verwiesen.

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