Worum geht es?

Die Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz für digitale Dienste auch bekannt als Digital Services Act), die am 17. Februar 2024 vollständig in Kraft tritt, ersetzt in Bezug auf die Haftungsprivilegien von Vermittlungsdiensten die in der E-Commerce-Richtlinie hierfür enthaltenen Regelungen und damit auch die nationalen Regelungen, die basierend auf der E-Commerce-Richtlinie hierfür erlassen wurden.

Wen betrifft es?

Betroffen sind Anbieter von Vermittlungsdienste, die diesen Nutzern in der EU / dem EWR bereitstellen. Vermittlungsdienste, die unter die Verordnung fallen, sind:

  • Reine Durchleitung“: Darunter ist die Übermittlung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen in ein Kommunikationsnetz oder die Zugangsvermittlung in ein Kommunikationsnetz zu verstehen. Betroffen sind also z.B. Internet-Austauschknoten, virtuelle Private Netzwerke, lokale Funknetze, Dienste von Namensregistern der Domäne oberste Stufe, Zertifizierungsstellen für digitale Zertifikate etc. 
  • Caching“-Leistungen: Diese sind definiert als die Übermittlung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen in ein Kommunikationsnetz, wobei nur eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen erfolgt, mit dem Zweck die durch andere Nutzer angefragte Übermittlung der Information effizienter zu gestalten, also z. B. Content Delivery Dienste. 
  • Hosting“-Dienste: Hierunter fallen Dienste, die von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichern. Betroffen sind hier z.B. klassische Cloud-Computing Dienste sowie Vermittlungsplattformen, soziale Netzwerke und Online-Suchmaschinen.

Was gilt für die Haftung?

Die Verordnung regelt nicht die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten. Diese richtet sich nach den nationalen jeweils anwendbaren Gesetzen. Eine solche Haftung kann nach nationalen Gesetzen bestehen, wenn die jeweiligen Informationen rechtswidrigen Inhalt haben, z.B. direkt gegen Gesetze verstoßen oder andere in ihren Rechten verletzen, wie zum Beispiel Verstöße gegen Strafgesetze oder die Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten etc.

Die Verordnung regelt die Fälle, in denen Anbieter nicht haften.

Während früher nach der E-Commerce-Richtlinie die dort geregelten Haftungsprivilegierungen in nationale Gesetze umgesetzt werden mussten, gelten die Regelungen der Verordnung nun direkt.

Dabei behält die Verordnung den Grundsatz der E-Commerce-Richtlinie „Keine Haftung ohne Kenntnis“ bei.

Wann gilt das Haftungsprivileg?

Reine Durchleitung

Für die „reine Durchleitung“ besteht keine Haftung für die übermittelten Informationen, sofern der Anbieter

  • die Übermittlung nicht veranlasst,
  • den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
  • die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Caching-Dienste

Ein Anbieter von Caching-Diensten, haftet nicht für die von ihm automatisch und zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung der Informationen, wenn diese Zwischenspeicherung ausschließlich dazu dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten und der Anbieter

  • die Informationen nicht verändert,
  • die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,
  • die weithin in der Branche anerkannten und verwendeten Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet,
  • die weithin in der Branche anerkannten und verwendeten zulässigen Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, nicht beeinträchtigt,
  • zügig die gespeicherten Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen zu sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis darüber erlangt, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden bzw. der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

Hosting-Dienste

Bei Hosting-Diensten besteht keine Haftung des Anbieters, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hat und er sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen. Der Anbieter muss aber den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten zügig sperren oder diese entfernen, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten   oder Inhalten erlangt.

Von dieser Privilegierung gibt es für Hosting-Dienste zwei Ausnahmen.

Zum einen besteht die Privilegierung dann nicht, wenn der Nutzer dem Anbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Anbieter einer Online-Plattform, auf der Verbraucher Verträge mit Unternehmern abzuschließen können, den Preis der Waren oder Dienstleistungen festlegt, die der Unternehmer anbietet. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer (als Nutzer) unter der Aufsicht oder Kontrolle dieser Online-Plattform handelt.

Zum anderen besteht die Privilegierung bei den oben genannten Online-Plattformen dann nicht, wenn die Online-Plattform die einschlägigen Informationen für Verbraucher der betreffenden Vorgänge so darstellt, dass der Verbraucher annimmt, die Informationen seien entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Unternehmer bereitgestellt worden.

Dies ist zum Beispiel anzunehmen, wenn die Online-Plattform, die Identität oder Kontaktdaten des Unternehmers bis nach Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zurückhält oder die Ware oder die Dienstleistung in eigenem Namen anstatt im Namen des Unternehmers vermarktet.

Wie erlangen Anbieter von Hosting-Diensten Kenntnis?

Anbieter können diese tatsächliche Kenntnis oder das Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, dass er mit der gebotenen Sorgfalt die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten kann.

Anbieter haben nach der Verordnung noch eine ganze Reihe von Verpflichtungen. Für Hosting-Dienste, also insbesondere auch Online-Plattformen, ist dabei in Bezug auf die Haftungsprivilegierung, die Verpflichtung zur Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens wichtig. 

Ein solches Verfahren müssen Anbieter von Hosting-Dienste einrichten, damit rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Dieses Verfahren muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.

Das Verfahren soll so ausgerichtet sein, dass das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtert wird. Es muss weiter so beschaffen sein, dass es dem Melder ermöglicht, begründete Erläuterung abzugeben, warum der Melder die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht.

Gehen solche Meldungen ein und sind sie mit ausreichenden Informationen versehen, die den Anbieter bei gebotener Sorgfalt in die Lage versetzen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist, so hat er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis und muss demgemäß Handeln, wenn er sein Haftungsprivileg nicht verlieren will.

Wann besteht die Privilegierung grundsätzlich nicht?  

Nicht auf eine Privilegierung können sich solche Anbieter stützen, die aktiv mit Nutzern zusammenarbeiten, um rechtwidrige Tätigkeiten auszuüben, also zum Beispiel ihre Dienstleistung hauptsächlich zu dem Zweck anbieten, um rechtwidrige Tätigkeiten zu erleichtern.

Müssen Anbieter die übermittelten oder gespeicherten Informationen überwachen?

Nach der Verordnung besteht für Anbieter keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der übermittelten oder gespeicherten Informationen. Sie sind auch nicht verpflichtet, von sich aus aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit bzw. solche Inhalte hindeuten.

Was sollten Unternehmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken tun? 

Zunächst sollten Unternehmen sorgfältig untersuchen, ob sie Dienste anbieten, die unter die das Gesetz für Digitale Dienste fallen und wenn ja, welche Kategorie von Diensten sie nach dem Gesetz anbieten. Dann sollten Unternehmen überprüfen, ob sie die Vorgaben erfüllen, die nach dem Gesetz die Haftung privilegieren und ihre Dienste notfalls, soweit möglich, anpassen, um die Vorgaben zu erfüllen.

Zudem sollten Unternehmen auch die weiteren Vorgaben des neuen Gesetzes, das eine ganze Reihe von Verpflichtungen für Vermittlungsdienste enthält (siehe hierzu: „Das Gesetz für digitale Dienste kommt“ Teil 1), umsetzen, denn bei Verstoß drohen Bußgelder, die je nach Verstoß bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs betragen können.

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