Mögliche Ausschlussgründe im Zusammenhang mit COVID-19
Die Güterversicherung, z.B. unter den DTV Güter 2000/2011 ist eine Allgefahrenversicherung, so dass Beschädigung und Verlust des Gutes während der Dauer der Versicherung grundsätzlich versichert sind, soweit nicht Ausschlüsse eingreifen. Im Zusammenhang mit Covid-19 kommen Ausschlüsse für Eingriffe von hoher Hand (Ziff. 2.4.1.3) oder Verzögerung der Reise (2.5.1.1) in Betracht. Ob diese greifen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei länger anhaltenden Beeinträchtigungen und Beschränkungen mit Verzögerungen in den Lieferketten ist angesichts des Ausschlusses für natürliche Beschaffenheit und inneren Verderb (Ziff. 2.5.1.2) auf erforderliche anspruchsgerechte Verpackung (Ziff. 2.5.1.5) zu achten, z.B. hinsichtlich Kühlung, Korrosionsschutz oder ähnlichem.
Ob gegebenenfalls durch Verzögerungen anfallende Kosten wie Lagerkosten, Standgelder, oder Ähnliches unter die Deckung fallen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Auswirkungen auf die Dauer des Versicherungsschutzes
Verzögerungen im Transport, die aufgrund der Einwirkung auf die Lieferketten entstehen, berühren grundsätzlich nicht die Dauer des Versicherungsschutzes, die von Haus zu Haus anhält.
Besonders zu beachten ist aber, dass nach Ausladen aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im Bestimmungshafen die Versicherung grundsätzlich nur die vereinbarte weitere Dauer anhält, vereinbart sind zumeist 90 Tage.
Verzögert sich die Beförderung durch ein versichertes Ereignis (was im Einzelfall zu prüfen ist), kann der Versicherungsnehmer über die vereinbarte Frist Versicherungsschutz erhalten, wenn er die Verlängerung unverzüglich anzeigt.
Bei längerer Lagerung muss gegebenenfalls die Verpackung ertüchtigt werden (s.o. zum Korrosionsschutz). Ebenfalls zu beachten sind, dass aufgrund von Ansammlung von Gütern auf Lägern vereinbarte Maxima nicht mehr ausreichen. Hier sind dann Zusatzvereinbarungen zur laufenden Police erforderlich, um den Versicherungsschutz für alle Güter in voller Höhe sicherzustellen.
Finanzielle Verluste aufgrund von COVID-19
Da die Güterversicherung grundsätzlich nur Beschädigung oder Verlust deckt, sind finanzielle Verluste aus verspäteter Anlieferung grundsätzlich nicht versichert.
Verspätungsschäden können im Einzelfall unter der Vermögensschadenklausel gedeckt sein, wenn diese vereinbart ist. Voraussetzung ist aber, dass für den Schaden ein am Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrages nach deutschem Recht dem Grunde nach haftet. Dies kann dann der Fall sein, wenn vereinbarte Lieferfristen oder Fristen nicht eingehalten werden, die einem Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen sind (§ 423 HGB).
Ein Haftungsausschluss kann allerdings eingreifen, wenn Umstände vorliegen, die selbst für einen Idealfrachtführer unvermeidbar gewesen wären (§ 426 HGB). In diesem Zusammenhang wäre in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, inwiefern eine allein durch COVID-19 verursachte Unvermeidbarkeit angenommen werden kann.
Im Übrigen sind die umfangreichen Ausschlüsse zu beachten, z.B. für Schäden aus Nichteinhaltung unangemessener Lieferfristen (potentiell relevant bei Verträgen, die während der Coronaeinwirkung abgeschlossen werden), Vertragsstrafen; Stornierung und Kundenverlust.