Deutschland ist eines der wenigen Länder, die in § 452 und § 452a HGB gesetzliche Bestimmungen über den multimodalen Verkehr haben.

Die allgemeine Regel findet sich in § 452 HGB. Erfolgt die Beförderung des Gutes mit verschiedenen Beförderungsmitteln auf der Grundlage eines einzigen Beförderungsvertrages und wären bei Abschluss getrennter Verträge zwischen den Parteien für jeden Teil der Beförderung, an dem ein Beförderungsmittel beteiligt ist (Teilstrecke), mindestens zwei dieser Verträge unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen, so gelten die allgemeinen Vorschriften über Verträge über die Beförderung im Straßenverkehr (§§ 407 ff. HGB). Dies gilt auch, wenn ein Teil der Beförderung auf dem See- oder Luftweg durchgeführt wird.

Keine Regel ohne Ausnahme (§ 452a HGB): Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den vorstehenden Ausführungen nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf einen Beförderungsvertrag über diese Teilstrecke anzuwenden wären. Die Beweislast dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Lieferverzögerung geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft.

Es gibt Dutzende von Urteilen darüber, wie der tatsächlich entstandene Schaden zu ermitteln und nachzuweisen ist, z. B. dass die Haftung für die Seestrecke 2 SZR/kg, für die Straßentransportstrecke 8,33 SZR/kg und für die Luftstrecke 22 SZR/kg beträgt. Lassen Sie es uns wissen, wenn Sie weitere Einzelheiten oder spezifische Rechtsprechung benötigen.

Wichtigste Erkenntnisse: Für multimodale Transporte gilt in der Regel das nationale Transportrecht (§§ 407 ff. HGB) mit einer Haftungsbeschränkung von 8,33 SZR/kg, es sei denn, der tatsächliche Schadensort wird nachgewiesen, was zu einer Haftungsregelung für diesen speziellen Transportabschnitt führt.

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