§ 411 Satz 3 HGB regelt die Kennzeichnung von Gütern im deutschen Transportrecht. Danach hat der Absender das Gut in dem Umfang zu kennzeichnen, der erforderlich ist, um seine vertragsgemäße Behandlung zu gewährleisten.

Die Kennzeichnungspflicht dient der Identifizierung der Waren und der Vermeidung von Falsch- und Verwechslungslieferungen. Daher sind die Waren so zu kennzeichnen, dass die Zuordnung der Waren zu Absender, Empfänger und Empfangsstelle ersichtlich ist. Die Kennzeichnung muss dauerhaft lesbar und in handelsüblicher Art und Weise erfolgen.

Der Absender ist in der Regel nicht verpflichtet, die Ware durch Warnzeichen zu kennzeichnen. So muss z.B. das Zeichen „zerbrechliches Gut“ nicht angebracht werden, da die Verpackung selbst (§ 411 Satz 1 HGB) dafür sorgen muss, dass das Gut vor Beschädigungen durch Bruch geschützt ist. Alle Kennzeichnungen, die für einen sicheren Transport notwendig sind, wie z.B. die Zeichen „oben“, „nicht stapeln“ oder „Schwerpunkt“, müssen jedoch an der Ware angebracht werden.

Die Pflicht zur Kennzeichnung des Gutes obliegt dem Absender. Der Absender haftet dem Frachtführer verschuldensunabhängig für Schäden, die dem Frachtführer durch unzureichende Kennzeichnung entstehen (§ 414 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 HGB). Ist der Absender ein Verbraucher, so haftet er dem Beförderer nur bei Verschulden (§ 414 Abs. 3 HGB). Der Ersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen Güter- und Verspätungsschäden ist gemindert (§ 425 Abs. 2 Alt. 1 HGB) oder ausgeschlossen (§ 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB), wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung durch unzureichende Kennzeichnung verursacht ist.

Der Frachtführer wiederum hat den Absender auf positiv festgestellte oder offensichtliche Kennzeichnungsmängel hinzuweisen. Andernfalls kann der Absender dem Frachtführer ein Mitverschulden entgegenhalten (z.B. § 414 Abs. 2 HGB).

Fazit:

  • Top 1: Die Kennzeichnung ist nur als zusätzliche Information gedacht, die für den Transport wichtig ist. Der Schutz vor transportbedingten Risiken muss durch die Verpackung selbst gewährleistet werden.
  • Top 2: Obwohl die Kennzeichnungspflicht beim Absender liegt, löst eine offensichtlich unzureichende Kennzeichnung eine Handlungspflicht des Frachtführers aus.
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