Dieser Blogbeitrag schließt an die Ausführungen meines Kollegen Marco Remiorz an, der einen Einblick in multimodale Transporte nach § 452 HGB gegeben hat. Zur Erinnerung: Das zu berücksichtigende Haftungsregime beruht auf § 452 a HGB, der besagt, dass, wenn der Schadensort bekannt ist, dasjenige Haftungsregime anzuwenden ist, das für die Teilstrecke gelten würde, wenn die Parteien einen unimodalen Beförderungsvertrag für diese Teilstrecke abgeschlossen hätten.

Aber wer hat die Beweislast bei der Auswahl des Haftungsregimes und könnten die Parteien theoretisch auch bewusst damit „spielen“? Es kann Situationen geben, in denen das Ladungsinteresse ein Interesse daran hat, dass der Ort des Schadens unbekannt bleibt und somit das allgemeine Transportrecht Anwendung findet (§ 425 HGB). Dies könnte der Fall sein, wenn es sich bei einer der Teilstrecken um die Seestrecke handelt und die Haftung statt der üblichen 8,33 SZR/kg auf 2 SZR/kg begrenzt wäre, oder wenn der Schaden erst nach mehr als 2 Jahren vor Gericht gebracht wird, wobei eine Teilstrecke (Luft) unter das Montrealer Übereinkommen („MC“) fällt, das besagt, dass jeder Rechtsstreit innerhalb von 2 Jahren vor Gericht gebracht werden muss. Ein Luft-Frachtführer könnte auch ein Interesse daran haben, dass der Schadensort unbekannt bleibt, um die Begrenzung von 8,33 SZR/kg anstelle der 22 SZR/kg des Montrealer Übereinkommens anzuwenden, die für den Luftabschnitt gelten würden.

In § 452 a HGB wird nun klargestellt, dass die Beweislast bei demjenigen liegt, der behauptet, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist. Diese Regelung soll damit eine möglichst einfache und praktikable Rechtsanwendung gewährleisten. Die Beweislast trägt somit derjenige, der sich auf das nach §§ 452, 452a anwendbare besondere Transportrecht beruft, indem er angibt, der Ort des Schadenseintritts sei bekannt.

Fazit:

  • Top 1: Nach dem Grundsatz der Beweisführung im Zivilprozess steht es den Parteien frei, dem Gericht einen bekannten Schadensort nicht mitzuteilen, um das Haftungsregime des allgemeinen Transportrechts (§§ 425 ff. HGB) anzuwenden.
  • Top 2: Oft haben Ladungsinteressen (Absender/Empfänger) dasselbe Interesse und können bei multimodalen Transporten – dank § 452 a Satz 2 HGB – beeinflussen, auf welcher Teilstrecke die Musik für das Gericht im Hinblick auf die anwendbaren Haftungsregelungen „spielen“ soll.
  • Top 3: Das CMR-Übereinkommen (internationaler Straßengüterverkehr) bleibt aber immer vorrangig anwendbar. Art. 2 CMR besagt nämlich, dass, wenn das Straßenfahrzeug, das die Güter befördert, für einen Teil der Strecke vereinbarungsgemäß auf dem See-, Schienen-, Binnenschiffs- oder Luftweg befördert wird, die CMR dennoch zwischen dem Absender der Güter und dem Straßenbeförderer für die gesamte Strecke gilt.
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