Nach § 413 Abs. 1 HGB hat der Absender dem Frachtführer vor der Ablieferung des Gutes alle Urkunden und Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die behördliche Abwicklung, insbesondere für die Zollabfertigung, erforderlich sind. Der Frachtführer muss also über alle Unterlagen verfügen, die für die reibungslose Durchführung des einzelnen Transports erforderlich sind.

Die besondere Relevanz aus unserer Sicht: Dazu gehört auch die Genehmigung zum Transport von Schwergut. Letztere muss zwar vom Frachtführer im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen beantragt werden, aber das Risiko der Erteilung der Genehmigung liegt beim Absender als Eigentümer der Ware.

Gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen haftet der Frachtführer für jeden Schaden, der durch Verlust, Beschädigung oder unsachgemäße Verwendung der dem Frachtführer übergebenen Urkunden entsteht, es sei denn, dass der Verlust, die Beschädigung oder die unsachgemäße Verwendung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Die Haftung des Frachtführers übersteigt nicht den Betrag, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Es ist wichtig zu wissen, dass dieser Absatz nur durch eine nach eingehenden Verhandlungen getroffene individuelle Vereinbarung geändert werden kann (siehe § 449 HGB)!

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