Die Haftungsausschlüsse des Frachtführers sind in den §§ 426 und 427 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.

Die Beweislast für alle Ausschlüsse liegt beim Frachtführer, d.h. der Frachtführer muss darlegen und im Prozess beweisen, dass er nicht haftet, da die Voraussetzungen für die gesetzlichen Ausschlüsse erfüllt sind.

Dies ist für den Frachtführer sehr schwierig, wenn er sich auf § 426 HGB berufen will, wonach der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umstände beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Der Frachtführer muss beweisen, dass auch ein Idealfrachtführer das Ereignis nicht hätte vermeiden können. Deutsche Gerichte neigen dazu, diesen Ausschluss streng auszulegen. Ein Frachtführer kann sich generell nur dann seiner Haftung entziehen, wenn das Ereignis völlig außerhalb seiner Kontrolle lag.

Die anderen Haftungsausschlüsse in § 427 HGB sind denen des Art. 17 CMR ähnlich, wonach der Frachtführer von der Haftung befreit ist, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Verwendung eines offenen, nicht mit Plane gedeckten Fahrzeugs oder Verladung an Deck;
  2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender oder Empfänger;
  4. Natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund führt;
  5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
  6. Beförderung lebender Tiere.

Auch hier trägt der Frachtführer die Beweislast. Allerdings sieht § 427 HGB weitere Regelungen vor, wie z.B. die Vermutung, dass der Schaden durch die konkrete Gefahr verursacht wurde. Auch ist z.B. geregelt, dass der Frachtführer bei Einwirkungen von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit und Erschütterungen beweisen muss, dass er alle Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen getroffen und besondere Weisungen beachtet hatte.

  • Top 1: Die Haftungsausschlüsse des Frachtführers im deutschen Recht sind denjenigen der CMR recht ähnlich.
  • Top 2: Der Frachtführer trägt die Beweislast für die Haftungsausschlüsse.
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