Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) – Wichtige Neuerungen für PV-Anlagen und offene Immobilienfonds
Am 12. April 2023 hat das BMF ein Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) veröffentlicht. Wesentliche aufsichtsrechtliche Erleichterungen bei Investitionen in und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) durch offene Immobilienfonds werden darin avisiert, u.a.
- Katalogs zulässiger Vermögensgegenstände (§ 231 Abs. 1 KAGB):
Offene Immobilien-Sondervermögen sollen zukünftig auch unbebaute Grundstücke für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Transport oder Speicherung erneuerbarer Energien erwerben dürfen. Der Wert dieser Grundstücke darf jedoch nicht mehr als 15 Prozent des Sondervermögens übersteigen (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a KAGB-E).
- Bewirtschaftungsgegenstände (§ 231 Abs. 3 KAGB):
Neben den zur Bewirtschaftung von Immobilien erforderlichen Vermögensgegenständen dürfen nun auch solche erworben werden, die der Energieerzeugung im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG dienen oder für Elektro-Ladestationen erforderlich sind (§ 231 Abs. 3 KAGB-E).
- Betrieb von Energieerzeugungsanlagen und Elektro-Ladestationen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG):
Der neu eingefügte § 231 Abs. 6 KAGB-E erlaubt der KVG den Betrieb von Gegenständen zur Energieerzeugung bzw. für Elektro-Ladestationen (§ 231 Abs. 3 KAGB-E) sowie von erneuerbaren Energien-Anlagen (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a KAGB-E).
- Erweiterung für Infrastruktur-Sondervermögen und offene inländische Spezial-AIF:
Erneuerbare-Energien-Anlagen werden auch für Infrastruktur-Sondervermögen (§ 260b Abs. 2 und Abs. 4 KAGB-E) und offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen als zulässige Vermögensgegenstände eingeführt (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 k KAGB -E).
Leider ist in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen, auch das Investmentsteuergesetz entsprechend anzupassen. Steuerlich würde der Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Gebäuden weiterhin zu erheblichen steuerlichen Risiken führen, insbesondere dem sog. Statusverlust als Spezial-Investmentfonds.
In den kommenden Wochen und Monaten werden wir die Entwicklung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) weiterhin aufmerksam verfolgen und Sie über relevante Änderungen und Fortschritte informieren.
Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf Ihre Investitionsentscheidungen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung.