22.06.2023

Verschmelzung einer Aktiengesellschaft auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 61 S. 3 UmwG

Seit dem 01.03.2023 gilt der durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) neu in das Umwandlungsgesetz (UmwG) eingefügte § 61 S. 3:

§ 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags

1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Hauptversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. 2Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist. 3Die Hauptversammlung darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 13 beschließen.

Danach darf im Falle einer Verschmelzung unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft die Hauptversammlung erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Einreichung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs im Handelsregister über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen. Anders als viele andere Vorschriften des UmwG sieht § 61 UmwG zumindest seinem Wortlaut nach keine Möglichkeit eines Verzichts vor.

Nach der bislang wohl überwiegenden Meinung wurde zumindest im Falle einer Vollversammlung gem. § 121 Abs. 6 Aktiengesetz (AktG) ein vollständiger Verzicht auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs im Handelsregister als zulässig erachtet. Teilweise wurde vertreten, dass auf die Einreichung zwar nicht gänzlich verzichtet werden könne, dass es aber zumindest ausreichend sei, dass die Einreichung vor Abhalten der Vollversammlung erfolgt.

Nachdem nun § 61 S. 3 UmwG neu in das Gesetz aufgenommen wurde, ist fraglich, inwieweit an der bislang überwiegenden Meinung festgehalten werden kann. So wird vertreten, dass ein Verzicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Problematik, bewusst von der Aufnahme einer entsprechenden Verzichtsmöglichkeit abgesehen habe.

Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht möglich sei und möglich sein müsse. Zwar sehe die § 61 S. 3 UmwG zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (GesR-RL) die Möglichkeit des Verzichts nicht ausdrücklich vor. Allerdings diene § 61 UmwG vor allem dem Schutz der Aktionäre und nicht dem Schutz der Gläubiger. Gläubiger würden bereits ausreichend über § 22 UmwG geschützt, der Gläubigern im Falle einer Verschmelzung die Möglichkeit gibt, von den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Aktionäre wiederum seien im Falle einer Vollversammlung durch das ihnen zustehende Widerspruchsrecht gegen die Beschlussfassung sowie die Informationsgewährleistungen nach § 64 UmwG geschützt. Den Aktionären sei es daher in analoger Anwendung des § 121 Abs. 6 AktG möglich, auf den ihnen zugedachten Schutz zu verzichten.

Diese Auffassung wurde nun auch in der Praxis bestätigt. Aktuell haben wir, ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, einen unserer Mandanten erfolgreich im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 61 UmwG beraten und gegenüber dem Handelsregister, das erst eine andere Auffassung vertreten hatte, vertreten.

Sollten auch Sie Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Verschmelzungen oder sonstigen Umwandlungsvorgängen haben, wenden Sie sich gerne an unser Corporate Team von ARNECKE SIBETH DABELSTEIN.

Autorin: Ann-Kathrin Reißler