19.06.2023

Regulierungsvorschlag von Kurzzeit- und möblierten Wohnraumvermietungen

Der Bundesrat hat auf Initiative von Hamburg und Bremen in seiner Sitzung am Freitag, 16. Juni, beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt in den Bundestag einzubringen. Im Wesentlichen soll beschlossen werden:

1. Kurzzeitvermietungen

Liegt der Wohnraum in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, so ist in der Regel nicht von einem Mietverhältnis über Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch auszugehen, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den Wohnraum insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt. Bei der Berechnung des Mietzeitraums werden auch vorangegangene Mietverhältnisse derselben Vertragsparteien über denselben Wohnraum berücksichtigt, sofern zwischen den einzelnen Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen.

2. Möblierte Vermietungen

Wird eine Wohnung mit Mobiliar vermietet, ist der für die Vermietung der Möbel erhobene Zuschlag neben der Miete gesondert auszuweisen. Der Möblierungszuschlag darf monatlich höchstens 1 Prozent des Zeitwertes der überlassenen Möbel betragen. Der Zeitwert ist der Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag für die Möblierung gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung als unmöbliert vermietet.

Das Gesetz soll ab 1. Juli 2024 gelten und auf ab diesem Zeitpunkt geschlossene Mietverhältnisse Anwendung finden.

Wir halten Sie über die Entwicklung dieses Gesetzgebungsverfahrens natürlich informiert.

Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Alexander Lehnen, Partner