Neuerungen bei der Versicherung des Geschäftsleiters
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss jeder Geschäftsführer, Vorstand bzw. Liquidator im Handelsregister eingetragen werden. In der hierfür erforderlichen Handelsregisteranmeldung muss der Geschäftsführer, Vorstand bzw. Liquidator für sich persönlich versichern, dass der Bestellung keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. aufgrund eines entsprechenden Berufsverbots oder einer einschlägigen Verurteilung).
Die insoweit anwendbaren Regelungen im GmbHG sowie im AktG wurden nun angepasst. Über die entsprechenden Änderungen möchten wir Sie nachfolgend informieren:
§ 346 UmwG
Die Versicherung im Rahmen der Handelsregisteranmeldung muss sich insbesondere darauf beziehen, dass keine Verurteilung wegen der in § 6 Abs. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG genannten Straftaten erfolgt ist. Erfasst werden dabei auch Verurteilungen wegen unrichtiger Angaben im Rahmen von Umwandlungsvorgängen gem. § 313 UmwG a.F.
Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungs-RL und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG, BGBl. 2023 I Nr. BGBL Jahr 2023 51) ist in seinen wesentlichen Teilen am 01.03.2023 in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz wurde die Regelungssystematik teilweise verschoben. Der bisherige § 313 UmwG findet sich nun im neuen § 346 UmwG. Entsprechend wurden auch die Verweise im GmbHG und AktG angepasst.
Folglich muss sich die Versicherung des Geschäftsführers, Vorstands bzw. Liquidators im Rahmen der Handelsregisteranmeldung ab dem 01.03.2023 nicht auf § 313 UmwG, sondern auf § 346 UmwG beziehen.
Berufsverbot
Die Versicherung im Rahmen der Handelsregisteranmeldung erstreckt sich auch darauf, dass der Geschäftsführer, Vorstand bzw. Liquidator keinem spezifischen Berufsverbot im Inland unterliegt.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-RL (DiRUG, BGBl. 2021 I BGBL Jahr 2021 I Seite 3338) werden nun auch vergleichbare Berufsverbote in der EU und dem EWR erfasst. Die entsprechenden Regelungen treten am 01.08.2023 in Kraft.
Das bedeutet, dass sich die in der Handelsregisteranmeldung enthaltene Versicherung spätestens ab dem 01.08.2023 auch auf Berufsverbote in der EU und dem EWR beziehen muss. Es empfiehlt sich jedoch bereits jetzt eine entsprechend erweiterte Versicherung abzugeben.
§ 1825 BGB
Teilweise wird von den Handelsregistern gefordert, dass in der Handelsregisteranmeldung auch versichert wird, dass der Geschäftsführer, Vorstand bzw. Liquidator nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt.
Zwar ist eine solche Versicherung nach wie vor nicht gesetzlich vorgeschrieben, gleichwohl wird in der Praxis meist rein vorsorglich eine entsprechende Versicherung in die Handelsregisteranmeldung aufgenommen.
Der Einwilligungsvorbehalt war bislang in § 1903 BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. 2021 I BGBL Jahr 2021 I Seite 882) wurde der Regelungsinhalt mit Wirkung zum 01.01.2023 in § 1825 BGB verschoben. Entsprechend wurden auch die Verweise im GmbHG und AktG angepasst.
Die Versicherung muss sich folglich ab dem 01.01.2023, nicht auf § 1903 BGB, sondern auf BGB § 1825 BGB beziehen.
Zweigniederlassung
Erleichterung gibt es hinsichtlich der Anmeldung einer Zweigniederlassung einer europäischen Kapitalgesellschaft.
Hintergrund ist der europaweit geltende Informationsaustausch über die Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorständen. Bestellungshindernisse können somit nicht mehr über die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Ausland mit Zweigniederlassung im Inland umgangen werden.
Nach dem DiRUG müssen daher bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der EU oder dem EWR in Deutschland seit dem 01.08.2022 keine Versicherung mehr abgeben werden (vgl. § 13 f HGB und § 13 g HGB).
Die Änderungen sollten dringend bei der Abgabe der Versicherung im Rahmen der Handelsregisteranmeldung beachtet werden, um unnötige Verzögerungen bei der Eintragung des neuen Geschäftsführers, Vorstands bzw. Liquidators zu vermeiden. Das Corporate Team von ASD unterstützt Sie gerne bei der Vorbereitung und Durchführung der Handelsregisteranmeldung.
Autorin: Ann-Kathrin Reißler