24.03.2021

Kurzarbeit Null reduziert den Urlaubsanspruch – Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12.03.2021 entschieden, dass Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch aus § 1 BUrlG reduziere. Für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null sei der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen.

Begründung: Urlaub soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit schaffen, sich von seiner Arbeitstätigkeit erholen zu können. Da während der Kurzarbeit Null aber gar keine Arbeitstätigkeit erbracht wird, muss sich der AN auch nach Auffassung des LAG Düsseldorfs nicht erholen.  Ergo entstehen auch keine Urlaubsansprüche. Revision ist zugelassen (über die hoffentlich entschieden wird, wenn Kurzarbeit null kein so flächendeckendes Thema mehr sein wird).

[Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20