06.07.2023

Geplante Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Abstimmung an die Länder vorgelegt. Diese Novellierung ist aufgrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches zum 1.1.2024 in Kraft tritt, notwendig. Durch das MoPeG wurde das Gesamthandvermögen von Personengesellschaften abgeschafft, das aber für einige Steuervorschriften Voraussetzung ist, die Übertragungsvorgänge im Zusammenhang mit Personengesellschaften begünstigen.

  1. Die bisher geltenden Erwerbsgrenze von 90% soll zwar erst bei einem Anteilserwerb von 100% an einer grundstückshaltenden Gesellschaft ausgelöst werden. Im Gegenzug sollen Strukturen mit Minderheitsgesellschaftern oder einer Mehrheit von Erwerbern der Grunderwerbsteuer unterworfen werden, wenn mehrere Erwerber die Anteile in einem abgestimmten Verhalten erwerben („Erwerbergruppe“) oder ein Minderheitsgesellschafter Anteile zum Vorteil für den Erwerber oder die Erwerbergruppe („dienendes Interesse“) hält.
  2. Übertragungen sollen von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn dieselbe Person vorher wie nachher alle Anteile bei sich vereinigt. Dies begünstigt insbesondere Übertragungen innerhalb eines Konzerns, solange sich die Konzernspitze nicht ändert. Große Konzerne werden hierdurch entlastet.
  3. Sondervermögen sollen zukünftig ebenfalls und neben der Kapitalverwaltungsgesellschaft Zurechnungssubjekt für Grundstücke und Grundstücksgesellschaften sein mit der Folge, dass Veränderungen im Investorenbestand in einigen Fällen Grunderwerbsteuer auslösen können. Intention des Gesetzgebers ist, sogenannte Unit Deals und Umbuchungen von Immobilien zwischen Sondervermögen zu erfassen.

Fazit:

  • Grundsätzlich würde eine Vereinheitlichung des Normen-Ausnahmen-Flickenteppichs im Grunderwerbsteuerrecht durch ein einheitliches Gesetz erfolgen.
  • Es wird aber angestrebt, zukünftig auch die derzeit üblichen RETT Blocker Strukturen bei Share Deals zu besteuern, jedenfalls, wenn die bisher übliche Ausgestaltung des 10,1% Gesellschafters gewählt wird. Der 10,1% RETT Blocker würde idR zur sog. Erwerbergruppe bzw. dem dienenden Interesse zählen.
  • Verbesserungen würden für Konzerne geschaffen, hier würden die von der Großindustrie geforderten Erleichterungen umgesetzt.
  • Deutliche Verschlechterungen gäbe für Immobiliensondervermögen durch eine doppelte Zuordnung des Grundstücks beim Sondervermögen und bei der KVG.

Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Alexander Lehnen, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Bertram Früh, Counsel, Rechtsanwalt und Steuerberater
Laura Neugebauer, Counsel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin