16.08.2023

Forderungsverzicht in der Krise – und dann noch Steuern?

Täglich kommen derzeit Meldungen in den einschlägigen Immobilien-Newslettern, dass SPV’s insbesondere von Projektentwicklern und Bauträgern überschuldet bzw. zahlungsunfähig sind. In einer Krisensituation eines SPV’s sind natürlich zunächst die Insolvenzreife und deren Beseitigung zu prüfen. Stundungs- und/oder Stillhalteabreden aber auch Forderungsverzichte (sog. Hair Cuts) von Gläubigern insbesondere von Mezzaninegebern sowie von Gesellschaftern sind gefordert.

Aber auch die steuerlichen Implikationen von solchen Maßnahmen dürfen nicht vernachlässigt werden. Eine effektive Besteuerung von Forderungsverzichten/Hair Cuts würde die SPV’s wiederum (existenzbedrohlich) gefährden. Grundsätzlich würden solche Maßnahmen einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Abhilfe schafft die seit 2017 geltende, gesetzliche Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen bei unternehmensbezogenen Sanierungen. Hierzu muss die notleidende Gesellschaft gegenüber den Finanzbehörden für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses den Nachweis erbringen, dass

  1. die Gesellschaft sanierungsbedürftig ist, d.h. ohne den Schuldenerlass auf Dauer nicht in der Lage ist rentabel und ertragsfähig zu wirtschaften oder die fälligen und zukünftigen Verpflichtungen zu erfüllen,
  2. die Gesellschaft sanierungsfähig ist, d.h. vor dem Zusammenbruch überhaupt noch bewahrt werden kann,
  3. der betrieblich begründete Schuldenerlass ein geeignetes Mittel zur Sanierung der notleidenden Gesellschaft ist und
  4. der Schuldenerlass in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. Dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich mehrere Gläubiger, im besten Falle alle, auf einen sanierenden Verzicht/Hair Cut einigen.

Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist Grundlage für eine Steuerfreiheit der Forderungsverzichte/Hair Cuts. Empfehlenswert ist eine Dokumentation durch einen substantiell ausgearbeiteten Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsgutachten nach IDW S6.

Unsere ASD Audit GmbH bietet Ihnen Unterstützung für beide Dokumentationsformen an. So lässt sich das Risiko böser Überraschungen in der steuerlichen Veranlagung oder einer späteren Betriebsprüfung deutlich reduzieren.

Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Autoren:

Alexander Lehnen, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Bertram Früh, Counsel, Rechtsanwalt und Steuerberater
Franz Kleinschmidt, Counsel, Rechtsanwalt