11.04.2022

Easter Egg „Corona“ – Was Arbeitgeber über den (Oster-)Urlaub wissen müssen

1. Quarantäne und Urlaub – LAG Schleswig-Holstein (15.2.2021 – 1 Sa 208/21)

Eine behördlich angeordnete Quarantäne wegen einer Covid-19 Erkrankung einer Kontaktperson während des Urlaubs führt nicht dazu, dass gemäß § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden.

So hat es jüngst u.a. das LAG Schleswig-Holstein (15.2.2021 – 1 Sa 208/21), aber auch das LAG Köln und das LAG Düsseldorf entschieden, abweichend lediglich das LAG Hamm.

Die Gerichte begründen die Klageabweisung damit, der Fall der behördlich angeordneten Quarantäne ohne gleichzeitige Erkrankung sei mit dem einer Krankheit nicht zu vergleichen, da der nicht erkrankte Arbeitnehmer zwar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, gleichwohl aber den Erholungszweck des Urlaubs wahrnehmen könne. Ein bestimmter Urlaubszweck über den einer Erholung hinaus sei vom Arbeitgeber nicht geschuldet. Für eine analoge Anwendung der als Ausnahmevorschrift anzusehenden Regelung des § 9 BUrlG fehle schon deshalb die Grundlage, weil – abgesehen von der abweichenden Interessenlage – eine planwidrige Regelungslücke nicht anzunehmen sei; dem Gesetzgeber des BUrlG seien nämlich Quarantänevorschriften durchaus bekannt gewesen.

Arbeitgeber müssen Erholungsurlaub danach nicht erneut gewähren, sofern ein Urlaub (anteilig) wegen angeordneter Quarantäne ohne gleichzeitige Erkrankung zu Hause erbracht worden ist.

2. Kurzarbeit und Urlaub – BAG, (30.11.2021 – 9 AZR 225/21)

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage komplett aus, muss dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.

Wegen der aus der Kurzarbeit resultierenden Arbeitsausfälle hat die Arbeitgeberin den Urlaub ihrer Arbeitnehmer neu berechnet und den Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt. Hiergegen wehrt sich die Arbeitnehmerin, die meint, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

Das BAG hat dies anders gesehen und die Kürzung der Urlaubstage bei Kurzarbeit für rechtens erklärt, weil hier kein Fall des § 3 Abs. 1 BUrlG vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Diese Formel ist entsprechend bei „mehr oder weniger Arbeit“ anzupassen (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Diese Kürzungsmöglichkeit gilt nach dem BAG auch im Falle von Kurzarbeit, wenn – wie im betreffenden Fall – keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen wurde.