04.10.2022

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober 2022– Was Arbeitgeber jetzt wissen und tun müssen!

Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und ist für alle Arbeitgeber in Deutschland verbindlich. Die Verordnung hat wie die bisherigen Arbeitsschutzverordnungen das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Konkret schreibt die Verordnung in § 2 vor, dass jeder Arbeitgeber erneut auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (Achtung: Mitbestimmung des Betriebsrates beachten!) nach den Regelungen in den §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen hat – dies auch in Pausenzeiten und -räumen.

Die meisten Betrieben werden wegen der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11. März 2021 bereits ein betriebliches Hygienekonzept in der Schublade haben, da dieses dort bereits vorgeschrieben war. Das bestehende Hygienekonzept sollte jedoch wegen der geänderten, weniger strengen Vorgaben in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung inhaltlich überprüft werden, insbesondere, um Kosten und Betriebsablaufstörungen auf Seiten der Arbeitgeber zu vermeiden.

Denn generell gilt:

  • keine Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten Home-Office anzubieten
  • keine Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten wöchentlich zwei kostenlose Tests auf Corona SARS-CoV-2 bereit zu stellen
  • keine Maskenpflicht im Betrieb
  • Keine Impfpflicht der Beschäftigten mit Ausnahme einrichtungsbezogener Impfpflichten

 

Was auf den ersten Blick wie ein (spätes) Geschenk des Gesetzgebers an Arbeitgeber aussieht, gilt jedoch nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Pflichten im Einzelfall nicht bestehen. Denn den Arbeitgeber treffen im Rahmen der (erneuten) Gefährdungsbeurteilung Prüfpflichten.

Dies bedeutet konkret:

  • Arbeitgeber müssen Hygienekonzepte an die individuelle und aktuelle Situation anpassen und umsetzen, wobei der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen sowie der Handhygiene, die Hust- und Niesetikette und das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen einzuhalten sind.
  • Arbeitgeber sollen die Möglichkeit von Homeoffice zur Minderung von Personenkontakten und Corona-Testangebote prüfen.
  • Masken (medizinische Masken oder FFP2-Masken) sollen bereitgestellt werden, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht eingehalten werden kann.
  • Arbeitgeber sind weiterhin in der Pflicht, über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung aufzuklären, über Impfmöglichkeiten zu informieren und diese während der Arbeitszeit zuzulassen.
  • Arbeitgeber müssen das Hygienekonzept den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen.

 

Fazit der Neuregelung ist damit, dass bestehende Hygienekonzepte angepasst werden sollten. Es muss auf der einen Seite ein effektiver Infektionsschutz gewährleistet, andererseits aber auch der betriebliche Ablauf größtmöglich sichergestellt werden. Hinzu kommt bei Arbeitgebern mit Betriebsrat dessen Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung – ein mögliches Einfallstor für Konflikte. Denn anders als bisher haben die Arbeitgeber und Betriebsräte wegen der neuen Rechtslage einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.

Unser allgemeiner Rat ist daher, dass

  • mindestens an Orten, wo Personen im Betrieb zusammentreffen, eine Maskenpflicht gelten sollte.
  • In Betrieben, in denen Home-Office oder mobiles Arbeiten nicht möglich ist, sollte den Beschäftigten ein- bis zweimal wöchentlich ein Schnelltest angeboten werden.
  • In Arbeitsstätten, in welchen sich Home-Office-Lösungen etabliert haben, könnten diese in den infektionsstarken Herbst- und Wintermonaten angewandt werden.
  • Arbeitgeber sollten dokumentieren, dass sie sämtliche Punkte aus der Verordnung geprüft und dem Prüfungsergebnis entsprechend umgesetzt haben.

 

Im Übrigen hat der Gesetzgeber zum 17.09.2022 ganz still und leise durch § 129 BetrVG auch virtuelle Betriebsratssitzungen und Einigungsstellen wieder erlaubt – damit kann ein für die Praxis sehr nützlicher Effekt der Corona-Pandemie endlich wieder rechtswirksam genutzt werden.

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