22.06.2018

Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Sachgrundlose Befristung: Nur einmal – und nur bei erstmaliger Anstellung. Das Bundesverfassungsgericht kippt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Fall: Der Entscheidung liegen Klagen auf Entfristung von Arbeitsverhältnissen zu Grunde. Die Beschäftigten machten gelten, dass die sachgrundlose Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse unwirksam sei. Dabei bezogen sich die Kläger auf den Wortlaut des § 14 II 2 Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG), wonach eine Befristung dann unzulässig ist, wenn ein Arbeitnehmer bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet beschäftigt gewesen ist. Dies gelte auch, wenn zwischen den Befristungen ein erheblicher Zeitraum liege.

Entscheidung: Vor den Arbeitsgerichten hatte die Klage keinen Erfolg bzw. ein Arbeitsgericht legte dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) genau die Frage vor, wie § 14 II 2 TzBfG hier zu verstehen sei: Aus dem Gesetzeswortlaut von § 14 II 2 TzBfG ergebe sich zwar, dass ein sachgrundlos befristeter Vertrag ausscheide, wenn bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber eine befristete Beschäftigung ausgeübt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werde diese Regelung aber (seit 2011) dahin ausgelegt, dass Befristungen auch dann wieder ohne Sachgrund möglich seien sollen, wenn zwischen den Befristungen ein Zeitraum von drei Jahren liege. Der Grund hierfür finde sich im Ziel des Gesetzes: Sog. Befristungsketten oder Kettenbefristungen sollen verhindert werden. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn zwischen den einzelnen Befristungen ein ausreichender Zeitraum liege.

Dieser Rechtsprechung hat das BVerfG nun einen Riegel vorgeschoben. Zum einen wurde die Verfassungsmäßigkeit von § 14 II 2 TzBfG festgestellt. Zum anderen hielt das BVerfG fest, dass die Rechtsprechung des BAG über die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung hinausgehe. Der Gesetzeswortlaut des TzBfG sei nämlich eindeutig: Nach zwei Jahren befristeter Arbeit ohne Sachgrund ist keine erneute sachgrundlose Befristung zulässig. Ziel dieses Gesetzes sei es schließlich, den Arbeitnehmern die „Brücke zur Dauerbeschäftigung“ zu bauen.

Praxishinweis: Die Entscheidung ist für Unternehmen von erheblicher Relevanz: Viele Arbeitnehmer könnten sich veranlasst sehen ihre – nach alter Rechtsprechung des BAG noch zulässigerweise – befristeten Arbeitsverträge überprüfen zu lassen. Die bislang gültige Zeitspanne von über drei Jahren zwischen den betreffenden Befristungen verhindert das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Dies wird möglicherweise einige ungewollte Festanstellungen zur Folge haben. Es lohnt sich daher, zu überprüfen, ob und – vor allem – wie oft einige Arbeitnehmer bisher befristet beschäftigt wurden. Ausnahmen von den o.g. Grundsätzen können weiterhin gelten, wenn die Gefahr der Kettenbefristung nicht besteht, etwa wenn vorher geringfügige (Werks-)Studententätigkeiten oder sonstige Aushilfstätigkeiten ausgeführt wurden und diese Tätigkeiten lange zurückliegen oder völlig anders geartet waren.