11.04.2022

„Böse Oster-Überraschung“ vermeiden

Die Osterferien stehen an und damit besteht zugleich die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit, dass es nach den Osterfeiertagen vermehrt zu Corona-Fällen in Betrieben kommen könnte.

Auch wenn die Bundesregierung sich nun erstmal doch nicht auf die Einsichtsfähigkeit (potenziell) Infizierter, sich freiwillig in Absonderung/Quarantäne zu begeben, verlassen möchte und die Absonderungsverpflichtung von Gesetzes wegen andauert, besteht nach den Osterfeiertagen ggf. ein erhöhtes Ansteckungspotenzial am Arbeitsplatz.

Mögliche Lösung: Vereinbarung von kurzzeitigem Homeoffice

Um einen Arbeitsausfall aufgrund vermehrter Infektionen von vorneherein möglichst gering zu halten, bietet es sich an, Beschäftigten für einen gewissen Zeitraum Homeoffice zu gewähren. Homeoffice ist zwar seit der Abschaffung des § 28 b IfSG nicht mehr zwangsweise durchsetzbar, jedoch mit Zustimmung des Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsgegebenheiten grundsätzlich weiterhin möglich. Ein Recht auf Homeoffice hat der Beschäftigte jedoch nicht.