BFH-Urteil zu Gesellschafter- bzw. Konzerndarlehen
Die Höhe der Zinsen für ein Gesellschafter- bzw. Konzerndarlehen führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit gesorgt (Entscheidung vom 18. Mai 2021, I R 4/17):
Die Verzinsung der Darlehen hat nach dem Grundsatz des sog. Fremdvergleichs zu erfolgen, d.h. Darlehenszinsen werden nur in der Höhe anerkannt, wie sie auch unter fremden, unbeteiligten Dritten vereinbart worden wären.
BFH: Preisvergleichsmethode vorzuziehen
Der BFH hat nun klargestellt, dass zur Beurteilung fremdüblicher Darlehenszinssätze die „Preisvergleichsmethode“ der „Kostenaufschlagsmethode“ vorzuziehen ist. Damit stellt er sich der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen, nach welcher der Zinssatz nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln sei.
Nach dem Urteil ist die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes zunächst auf die Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.
Internationale Darlehen
Bei Auslandssachverhalten treffen den Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung erhöhte und umfangreiche Auskunfts- und Dokumentationspflichten. Neben der Darstellung des dem Darlehen zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist die Ermittlung einer ausreichenden Vergleichspreisbasis festzuhalten. Die Dokumentation sollte parallel mit dem Abschluss des Darlehens erstellt werden, weil die Finanzverwaltung die Vorlage der Dokumentation binnen 60 Tagen verlangen kann.
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Alexander Lehnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Veit Kachelmann, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht