24.07.2023

ARNECKE SIBETH DABELSTEIN erfolgreich bis zum BGH – BGH bestätigt die Zulässigkeit der Gewinnerzielung im zahnärztlichen Praxislabor

Frankfurt, 24.07.2023 – ARNECKE SIBETH DABELSTEIN hat mit den Anwälten Dr. Werner Blau und Manuela Weber erfolgreich einen Prozess bis zum Bundesgerichtshof geführt, der für die wirtschaftliche Weiterführung zahnärztlicher Praxislabore entscheidend war. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., deren Revision vom BGH mit Urteil vom 13. Juli 2023 zurückgewiesen wurde.

Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, dass nach der zahnärztlichen Gebührenordnung die wirtschaftlich sehr bedeutsamen Praxislabore der Zahnärzte nur ohne Gewinn betrieben werden dürfen, womit ihr Weiterbetrieb weitgehend unmöglich geworden wäre.

Zum Hintergrund

Mit dieser Entscheidung hat der BGH für Inhaberinnen und Inhaber eines zahnärztlichen Praxislabors höchstinstanzlich endlich Rechtsklarheit geschaffen.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Ansicht vertreten, aus § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ergebe sich, dass Zahnärzte den Patienten für zahntechnische Leistungen keinen Gewinn berechnen dürften. Dies ist nach dem Text des § 9 GOZ auch unstrittig, soweit der Zahnarzt nur die Rechnung eines außenstehenden Dentallabors durchreicht. Soweit der Zahnarzt den Zahnersatz aber selbst herstellt, war es bisher gelebte Praxis, dass er einen kalkulatorischen Gewinnanteil auf die Kosten in der Rechnung aufschlug. Der Betrieb eines eigenen Praxislabors hätte auch keinen Sinn ergeben, wenn dieses nur zur Erzielung von Verlusten führen könnte.

Die Rechtsposition der Wettbewerbszentrale stellte daher die Fortexistenz der Praxislabore trotz ihrer zahlreichen Vorteile für die Patienten in Frage.

Dies sah auch der BGH so, er folgte nicht der engen Auslegung des § 9 GOZ durch die Wettbewerbszentrale und wies deren Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt am Main zurück. Als Aufhänger für die Klage gegen die Praxislabore hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung der Mandantin von ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, des Medizinprodukteherstellers Dentsply Sirona, genutzt, der in seiner Werbung für u.a. auch in Praxislaboren genutzten von ihm vertriebenen Geräten auf die Möglichkeit einer Gewinnerzielung mit diesen Geräten hingewiesen hatte.

Berater ARNECKE SIBETH DABELSTEIN

Der Prozess wurde von Dr. Werner Blau und Manuela Weber geführt. Als BGH-Anwalt wurde Dr. Reiner Hall eingeschaltet. Inhouse wurde der Prozess vom Legal Director EMEA, Andreas Wirth begleitet.

ARNECKE SIBETH DABELSTEIN

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