Unternehmen in fast allen Wirtschaftssektoren geraten Zusehens unter wirtschaftlichen Druck, denn die gegenwärtige politische und wirtschaftliche Lage hat zu erheblichen Kostensteigerungen geführt. Hervorzuheben sind dabei vor allem der erhebliche Anstieg von Energie- und Lohnkosten sowie die weiter voranschreitende Verschärfung des Mangels an Arbeitskräften, wovon insbesondere der Transportsektor betroffen ist.

Um dem Sicherungsinteresse der im Transportsektor betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen und Druck im Interesse der Durchsetzung von Forderungen ausüben zu können, können sich im Transportsektor tätige Unternehmen auf folgende gesetzliche Pfandrechte zur Sicherung ihrer Forderungen berufen:

  • Pfandrecht des Frachtführers, § 440 HGB
  • Pfandrecht des Spediteurs, § 464 HGB
  • Pfandrecht des Lagerhalters, § 475b HGB
  • Pfandrecht des Verfrachters, § 495 HGB

Insofern sieht das Transportrecht zur Sicherung der Ansprüche des Frachtführers, des Spediteurs, des Lagerhalters sowie des Verfrachters ein kraft Gesetz bestehendes Pfandrecht an dem jeweiligen Gut gegen den Absender bzw. Einlagerer und den Empfänger vor. Dabei ergibt sich das hohe Sicherungsbedürfnis aus der grundsätzlichen Vorleistungspflicht.

Zum Entstehen und Erlöschen des Pfandrechts sowie zu dessen Reichweite

Das Pfandrecht entsteht mit Abschluss eines Fracht-, Speditions-, Lager- oder Seefrachtvertrags und der anschließenden Übernahme des jeweiligen Gutes. Insofern hat das transportrechtliche Pfandrecht den Charakter eines sogenannten „Besitzerpfandrechts“ und besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Besitzes am Gut. Die Ablieferung bzw. Auslagerung führt daher grundsätzlich zum Erlöschen des Pfandrechts. Allerdings gibt es auch diesbezüglich zu berücksichtigende Besonderheiten des Transportrechts. Das Pfandrechts des Frachtführers sowie des Spediteurs besteht auch nach Ablieferung fort, wenn es innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung gerichtlich geltend gemacht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. Hinsichtlich des Pfandrechts des Verfrachters beträgt dieser Zeitraum zehn Tage nach Ablieferung. Darüber hinaus genügt – betreffend das Pfandrecht des Frachtführers, des Spediteurs, des Lagerhalters sowie des Verfrachters – der Besitz eines Konnossements, eines Ladescheins oder eines Lagerscheins, um weiterhin das Pfandrecht geltend machen zu können, da der Inhaber dieser „Traditionspapiere“ weiter über das jeweilige Gut verfügen kann.

Weitere Gründe für das Erlöschen des Pfandrechts sind aufgrund der strengen Akzessorietät des Pfandrechts das Erlöschen der gesicherten Forderung sowie der gutgläubige lastenfreie Erwerb des Gutes durch einen Dritten.

Das Pfandrecht erfasst dabei die gesamte Ladung bzw. das gesamte Lagergut, unabhängig davon, ob das jeweilige Gut nach den Regelungen der Zivilprozessordnung pfändbar ist. Dabei ist ebenfalls unerheblich, in welchem Verhältnis der Wert des jeweiligen Gutes zu der Höhe der zu sichernden Forderung steht. Das Pfandrecht begründet ein absolutes Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB und der Pfandrechtsinhaber kann nach §§ 1257, 1227 BGB die aus dem Eigentum erwachsenen Ansprüche der §§ 985 ff. BGB analog geltend machen.

Inhaltlich sichert das Pfandrecht sämtliche „konnexen“ Forderungen aus dem maßgeblichen Fracht- Speditions-, Lager- sowie Seefrachtvertrag und umfasst damit neben der eigentlichen Hauptforderung bspw. auch Standgelder, Aufwendungsersatzansprüche sowie Nebenforderungen. Insbesondere in Zusammenhang mit einem dauerhaften (Rahmen)Vertragsverhältnis sichert das Pfandrecht auch „inkonnexe“ ältere Forderungen des Pfandrechtsinhabers gegenüber demselben Vertragspartner, sofern der jeweilige Absender, Versender, Einlagerer bzw. Befrachter Eigentümer des Gutes und die Forderung unbestritten ist.

Die Pfandverwertung

Sofern das Pfandrecht nicht als Druckmittel zur Durchsetzung von Forderungen ausreicht, kann sich der Pfandrechtsinhaber durch Pfandverwertung befriedigen, was sich grundsätzlich nach den §§ 1228 ff. BGB richtet.

Die Pfandverwertung erfolgt regelmäßig im Wege der öffentlichen Versteigerung. Sofern das Gut einen Börsen- oder Marktpreis hat, ist auch ein sogenannter freihändiger Verkauf durch einen hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder Gerichtsvollzieher möglich.

Voraussetzungen des Pfandverkaufs

Voraussetzung für einen Pfandverkauf ist, dass die Forderung fällig ist (Pfandreife), der Pfandverkauf angedroht und die Wartefrist abgelaufen ist.

Die Verkaufsandrohung sowie die Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Versteigerung sowie über den Verkauf und dessen Ergebnis sind grundsätzlich an den Eigentümer des Gutes zu richten. Da im Bereich des Transportrechts jedoch maßgeblich die jeweiligen Empfänger des Gutes von einer Pfandverwertung betroffen sind, hat der Pfandrechtsinhaber die hier genannten Mitteilungen grundsätzlich an den verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. In den Fällen, in denen dieser nicht ermittelt werden kann oder er die Annahme des Gutes verweigert, haben die Androhung und die Benachrichtigung – je nach zugrundeliegenden Vertrag – gegenüber dem Absender, Einlagerer bzw. Befrachter zu erfolgen. Die Wartefrist nach Verkaufsandrohung beträgt grundsätzlich einen Monat und ist in der transportrechtlichen Praxis häufig aufgrund der Regelung des § 368 HGB – in Abhängigkeit des konkreten Vertragsverhältnisses und der konkreten Umstände – auf eine Woche verkürzt.

Rechtsfolge des Pfandverkaufs

Sofern die gesetzlichen Verwertungsvorschriften eingehalten werden, erlangt der Erwerber Eigentum am Pfandgut und die Rechte Dritter – wie beispielsweise die des vorherigen Eigentümers – erlöschen. Der Verkaufserlös wird dem Pfandrechtsinhaber nach Abzug der Verwertungskosten ausgekehrt und seine Forderung gilt als vom vorherigen Eigentümer des Gutes befriedigt. Ist der vorherige Eigentümer zugleich Verpfänder und persönlicher Schuldner, dann ist er von seiner Verbindlichkeit befreit. Ist der vorherige Eigentümer und Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht die Forderung des Pfandrechtsinhabers gegen den Schuldner auf den vorherigen Eigentümer über, der gegenüber dem persönlichen Schuldner einen Regressanspruch geltend machen kann.

Verstößt der Pfandrechtsinhaber hingegen gegen Verwertungsvorschriften, macht er sich nach § 1243 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig.

Praxishinweis:

In der Praxis dient das Pfandrecht meist nur als Druckmittel. Dabei sind die Güter häufig für die Beteiligten von hohem Wert, während eine Pfandverwertung an Dritte – insbesondere nach Abzug der entstehenden Verwertungskosten – in der Regel nur einen Bruchteil des Wertes einbringen. Dieser Interessenlage tragen die in der Praxis häufig verwendeten „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017“ (ADSp 2017) Rechnung. Nach Ziffer 20.3 der ADSp 2017 hat nämlich der Auftraggeber das Recht, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dafür seinem Auftragnehmer hinsichtlich seiner Forderungen ein „gleichwertiges Sicherungsmittel“ einräumt. In der Praxis bietet sich hierfür eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft an. Die Kosten sind relativ gering und sie bietet dem Auftragnehmer ein hohes Maß an Sicherheit. Außerdem werden hierdurch keine Betriebsmittel des Auftraggebers unmittelbar gebunden. Dabei ist hinzukommend zu berücksichtigen, dass eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft bereits dann ein „gleichwertiges Sicherungsmittel“ darstellt, wenn sie den zu erwarteten Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten sichert und muss insofern nicht die volle Höhe der Forderung des Auftragnehmers erreichen.

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