Einleitung

Am 14. Juni 2023 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes beschlossen. Dieser sieht u.a. die Einführung eines CO2-Aufschlags ab dem 1. Dezember 2023 vor. Die Regierung reagiert damit auf neue EU-Vorgaben. Darüber hinaus sollen mit der Einführung weitere Anreize zum Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge geschaffen werden. Für viele Transportunternehmen in Deutschland könnte dies bereits zum Jahresende erhebliche Mehrkosten verursachen.

Bisherige Rechtslage

Seit 2012 wird in Deutschland eine Maut für Nutzfahrzeuge (Lkw) erhoben. Für die Zahlung der Maut haften der Fahrer, der Halter und der Spediteur gesamtschuldnerisch. Seit der Einführung der Lkw-Maut wurde der Umfang der Verpflichtung kontinuierlich ausgeweitet. Seit 2018 gilt die Mautpflicht auf allen 40.000 km Bundesstraßen für LKW ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) von mehr als 7,5 Tonnen.

Gesetzesentwurf

Im Februar 2022 wurde schließlich die ursprüngliche EU-Richtlinie aus dem Jahr 1999 (Richtlinie 1999/62/EG) durch eine Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Kraftfahrzeuge (Richtlinie EU 2022/362) geändert. Diese Änderungsrichtlinie ist am 24. März 2022 in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem vor, dass bei bestehenden Gebührensystemen für Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr ab dem 25. März 2027 grundsätzlich für alle Nutzfahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer tzGM von mehr als 3,5 Tonnen eine Straßenbenutzungsgebühr erhoben werden muss. Darüber hinaus fordert die Richtlinie die Einführung einer Kohlendioxid-Differenzierung der Lkw-Maut nach Kohlendioxid-Emissionsklassen innerhalb der allgemeinen Transportperiode (bis 25. März 2024). 

Als Reaktion auf die neuen EU-Vorgaben hat das Kabinett nun den Gesetzentwurf des Verkehrsministeriums beschlossen. Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, die Mautgrenze von 7,5 tzGM weiter abzusenken und ab Juli 2024 auch Lkw mit einer tzGM von 3,5 Tonnen einzubeziehen. Zusätzlich zur Maut soll zum 1. Dezember 2023 ein CO2-Zuschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne emittiertem CO2 eingeführt werden. Ausgenommen von der CO2-Abgabe sind alle Handwerkerfahrzeuge und – zumindest bis Ende 2025 – emissionsfreie Lkw. Für letztere sollen jedoch laut Entwurf 25 Prozent des Regelsatzes für Infrastrukturkosten erhoben werden, zuzüglich der Teilmautsätze für Lärm und Luftverschmutzung.

Kritik

So gut die Absichten der Regierungen im Hinblick auf die Verkehrswende hin zu einem emissionsreduzierten Güterverkehr sein mögen, so sehr stoßen die Pläne gleichzeitig auch auf Kritik. So weisen vor allem Mautschuldner darauf hin, dass das Vorhaben zwar grundsätzlich geeignet sei, die gewünschte Lenkungswirkung hin zum Einsatz emissionsfreier Lkw zu erzielen. Gleichzeitig fehle es aber an wettbewerbsfähigen und ausreichend verfügbaren Alternativen auf dem Markt. Eine Umstellung der Lkw-Flotten auf emissionsfreie Fahrzeuge sei daher für die Mehrzahl der Marktteilnehmer vorerst nicht möglich, so dass die Einführung der CO2-Abgabe zunächst nur zu höheren Staatseinnahmen führen würde, ohne tatsächlich eine Emissionsminderung in der Branche zu bewirken. Eine zusätzliche finanzielle Belastung der Logistikunternehmen ab Dezember 2023 wäre daher – auch aufgrund der bisher unzureichenden Elektroladeinfrastruktur – nahezu unvermeidlich. Zudem kommt dies zu einem Zeitpunkt, an dem die Unternehmen ohnehin durch hohe Energiekosten enorm belastet sind. Eine Übertragung der Kosten auch auf die Verbraucher scheint letztlich unausweichlich. 

Fazit

Letztlich bleibt abzuwarten, in welcher Form der Gesetzentwurf vom Parlament verabschiedet wird, wobei im Anschluss auch der Bundesrat noch seine Zustimmung geben muss. Die Branche rechnet damit, dass zwischen der Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten nur wenige Wochen liegen werden. Den Unternehmen bleibt insofern nur zu raten bereits vorsorglich kurzfristige interne Prozessanpassungen vorzunehmen oder diese zumindest zu planen und die gegebenenfalls entstehenden zusätzlichen Kosten mit einzukalkulieren. Ein unverändertes Inkrafttreten wird ansonsten viele Logistikunternehmen zum Jahresende vor große Herausforderungen stellen.

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