Die Haftung des Frachtführers ist ein zentrales Thema des Transportrechts. Im Rahmen der Frachtführerhaftung spielen immer wieder auch Weisungen des Absenders oder Empfängers gegenüber dem Frachtführer eine Rolle. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über das Weisungsrecht im deutschen Frachtrecht (hierzu 1.), die damit einhergehenden Pflichten des Frachtführers (2.) und die mögliche Haftung des Frachtführers bei der Nichtbefolgung von Weisungen, insbesondere bei Vorsatz und Leichtfertigkeit (3.) geben.

Die Weisung im Frachtrecht

Das Weisungsrecht gegenüber dem Frachtführer ist im deutschen Frachtrecht ausdrücklich geregelt.

Der Absender eines Gutes ist hiernach berechtigt, auch nach Übernahme des Gutes zum Transport durch den Frachtführer noch über das Gut zu verfügen (§ 418 Abs. 1 HGB). Der Absender kann beispielsweise vom Frachtführer verlangen, dass das Gut an einen anderen Bestimmungsort befördert oder an einen anderen Empfänger abgeliefert wird. Hierbei handelt es sich um sogenannte Weisungen des Absenders an den Frachtführer.

Nach Ablieferung des Gutes ist dann der Empfänger berechtigt, dem Frachtführer Weisungen zu erteilen (§ 418 Abs. 2 HGB).

Eine Besonderheit gilt, wenn ein Ladeschein ausgestellt wurde. Das Weisungsrecht steht in diesem Fall grundsätzlich nur demjenigen zu, der aus dem Ladeschein Berechtigter ist; der Frachtführer darf hier nur gegen Vorlage des Ladescheins die Weisungen über das Gut befolgen (§ 446 HGB).

Pflichten des Frachtführers

Zu den Pflichten des Frachtführers aus dem Frachtvertrag gehört, die ihm von dem Berechtigten erteilte Weisungen zu befolgen.

Zur Befolgung von einer Weisung ist der Frachtführer jedoch dann nicht verpflichtet, wenn die Ausführung der Weisung Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht (§ 418 Abs. 1 HGB). Der Frachtführer hat denjenigen, der eine Weisung erteilt hat, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, eine Weisung nicht zu befolgen (§ 418 Abs. 5 HGB).

Außerdem kann der Frachtführer die Pflicht haben, von sich aus eine Weisung des Berechtigten einzuholen. Das ist dann der Fall, wenn ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis auftritt. Hier ist der Frachtführer verpflichtet, unverzüglich eine Weisung einholen, wie er mit dem Gut weiterverfahrend soll (§ 419 HGB).

Der Frachtführer hat also ihm erteilte Weisungen zu befolgen; gegebenenfalls muss der Frachtführer diese Weisung aktiv von dem Berechtigten einholen.

Die Haftung des Frachtführers bei Nichtbefolgung von Weisungen

Für Pflichtverletzungen kann der Frachtführer von dem Weisungsberechtigten haftbar gehalten werden.

Haftung dem Grunde nach

Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach der Art des eingetretenen Schadens:

Der Frachtführer haftet zunächst für Güter- und Verspätungsschaden. Die Haftung für Güter- und Verspätungsschäden richtet sich nach der allgemeinen Obhutshaftung des Frachtführers. Hiernach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (§ 425 Abs.1 HGB).

Darüber hinaus haftet der Frachtführer aber auch für sonstige Schäden, die er durch die Nichtbefolgung oder mangelhafte Befolgung der Weisung, bzw. Nichteinholung der Weisung verursacht hat. Die Haftung des Frachtführers für sonstige Schäden richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der §§ 280 ff. BGB. Hiernach haftet der Schuldner – hier der Frachtführer – für den Schaden, der durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung eingetreten ist (§ 280 Abs.1 BGB).

Verursachte der Frachtführer ein Beförderungshindernis, so muss er die Zusatzaufwendungen und die Kosten für die Rückbeförderung des Gutes tragen.

Haftungsbeschränkung

Das Frachtrecht sieht verschiedene Haftungsbegrenzungen zugunsten des Frachtführers vor. Diese Haftungsbegrenzungen greifen auch bei der Haftung des Frachtführers für Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Befolgung oder Einholung von Weisungen. Welche Haftungsbeschränkung greift, richtet sich nach der Art des Schadens:

Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist grundsätzlich beschränkt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes; die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (§ 431 HGB).

Für sonstige Schäden mit Ausnahme von Sach- oder Personenschäden ist die Haftung des Frachtführers grundsätzlich beschränkt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB).

Wegfall der Haftungsbeschränkung

Auf die Haftungsbeschränkung für Güter- und Verspätungsschäden kann der Frachtführer sich aber dann nicht berufen, wenn er selbst oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt haben (§ 435 HGB).

Auch im Rahmen der Haftung für sonstige Schäden kann sich der Frachtführer nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln verursacht wurde.

Missachtet der Frachtführer also bewusst eine Weisung, führt diese nicht vollständig aus oder holt eine Weisung nicht ein, haftet er dem Absender oder Empfänger gegenüber unbeschränkt.

Zusammenfassend haftet der Frachtführer beschränkt, wenn er fahrlässig eine Weisung nicht oder nicht vollständig befolgt; die Höhe der Haftungsbeschränkung richtet sich nach der Art des Schadens. Auf die Haftungsbeschränkungen kann der Frachtführer sich ungeachtet der Art des Schadens nicht berufen, wenn eine wirksame Weisung leichtfertig oder gar vorsätzlich nicht oder nicht vollständig befolgt wurde, oder pflichtwidrig keine Weisung eingeholt wurde.

Praxishinweis:

Der Frachtführer sollte stets darauf achten, berechtigten Weisungen des Absenders bzw. Empfängers umfassend Folge zu leisten und gegebenenfalls von sich aus Weisungen einzuholen. Andernfalls kann der Frachtführer für aus dieser Pflichtverletzung entstehende Schäden haftbar gehalten; die Haftung ist dabei vergleichbar mit der Frachtführerhaftung für sonstige Transportschäden.

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