Hintergrund

Nicht selten sind Verträge – auch zwischen deutschen Gesellschaften – in englischer Sprache verfasst. Ein Grund ist meistens, dass es sich um bewährte Muster handelt, die in vielerlei Konstellationen verwendet werden können, insbesondere wenn die Geschäftsbeziehung internationale Berührungspunkte aufweist. Wenn dann aber zwei deutsche Gesellschaften eine Vertragsbeziehung eingehen, weist immer wieder die Rechtswahlklausel auf das deutsche Recht hin (denn da kennt man sich aus, da ist man „zu Hause“). Grundsätzlich ist dies keine schlechte Idee, denn der Gerichtsstand wird dann in der Regel auch irgendwo innerhalb des Bundesgebietes festgelegt, und man möchte den deutschen Richter*innen nicht zumuten, das englische Recht anwenden zu müssen.

Doch kaum jemand bedenkt dabei die gefestigte Rechtsprechung, die seit den Tagen des Reichsgerichts besteht. Englische Begriffe und Vertragsklauseln sind danach grundsätzlich nach englischer – und eben nicht nach deutscher – Rechtsauffassung auszulegen. Nur, wenn die Parteien dies eindeutig nicht so gewollt haben (was im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist), kommt man um die Beachtung englischen Rechts und englischer Grundsätze und Rechtsentwicklungen herum, wie beispielsweise im Urteil des Reichsgerichtes aus 1883 (RGZ 11, 100 (104)).

Probleme

Sofern ein englischsprachiger Vertrag eine deutsche Rechtswahlklausel beinhaltet, ist äußerste Vorsicht geboten. Das englische Rechtssystem ist eng mit der englischen Sprache verbunden, welches sich mit der englischen Sprache fortentwickelt. Englische Rechtsbegriffe kann man nicht immer eindeutig einem deutschen Rechtsbegriff zuordnen. So entsteht schnell die Frage, was die Parteien eigentlich vereinbaren wollten.

In diesen Fällen, in denen der Vertragswortlaut nicht eindeutig ist, muss der mutmaßliche objektive Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, welcher sich immer nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Die Frage, die zu stellen ist, lautet: Wie konnte eine Person in der Lage des Erklärungsempfängers die Erklärung verstehen? Was war der mutmaßliche Parteiwille? Bei dieser Auslegungsmethode ist im Zweifel auch die historische Entwicklung einzelner Begriffe oder Klauseln herauszufinden, oder auch in welchem historischen Kontext eine bestimmte Regelung in einem ggf. englischrechtlich geprägten Vertrag steht.

Die besseren Argumente sprechen nach meinem Dafürhalten zwar dafür, dass bei der Auslegung von einzelnen Rechtsbegriffen eine Berücksichtigung von englischen Rechtsgedanken lediglich dann angezeigt ist, wenn es sich um einen typischerweise dem englischen Recht entstammenden Rechtsbegriff handelt, welcher dem deutschen Recht fremd ist oder zu dem es keinen entsprechenden Rechtsbegriff im deutschen Recht gibt und ein gemeinsamer Parteiwille nicht erkennbar ist. Wie das aber ein deutsches Gericht schlussendlich bewertet, kann nicht abschließend beurteilt werden. So führte allerdings der BGH (BGH NJW-RR 1992, 423 (425)) zu der Frage, ob auch einem englisch geprägten Rechtsbegriff übereinstimmend ein deutsches Rechtsverständnis zugrunde zu legen ist, aus:

„Denn die Parteien können im Einzelfall trotz Verwendung englischsprachiger Rechtsbegriffe, statt sich von angelsächsischem Rechtsverständnis leiten zu lassen, übereinstimmend etwas anderes mit den Begriffen des fremden Rechts verbinden (vgl. z. B. RGZ 39, 65 (69); OLG Hamburg, HansGZ 1871, 382 (383)), so daß sich die Gültigkeitszweifel nach englischem Rechtsverständnis nicht stellen. Dies ist für den hier zu entscheidenden Fall anzunehmen. Bei der Auslegung des Vertrages kann nicht außer acht bleiben, daß er weder nach den Parteien noch nach der Person des bei der Formulierung der Abmachungen eingeschalteten Maklers nähere Beziehungen zum angelsächsischen Rechtskreis hat. Deswegen besteht kein besonderer Anlaß für die Annahme, daß die Vertragschließenden die Klausel, welche in gleicher Form auch in deutschsprachigen Vertragsformularen verwendet wird (vgl. Capelle, S. 566) und dann unzweifelhaft wirksam ist, in englischem Sinn haben verstehen wollen.“

Am Ende des Tages kommt es zu einer Auslegung des Vertrages durch eine unbeteiligte dritte Partei (dem Gericht), die nicht immer weiß – bzw. wissen kann – was die Parteien wirklich gewollt haben oder, wenn es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten gibt, sogar entscheiden muss, was gemeint ist. Daher wohl auch das Sprichwort „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“

Tipps

Dies ist allemal vermeidbar indem man schon beim Entwerfen des Vertrages einige Grundsätze beachtet.

  • Wichtige Rechtsbegriffe sollten in Klammern (und gerne kursiv) mit der deutschen Rechtsterminologie ergänzt werden, die man vereinbaren will. (Beispiel: Termination (Kündigung [oder eben Rücktritt, dann aber wohl eher Cancellation]); Fault(Verschulden))
  • Sich dessen bewusst sein, dass das englische Recht als „common law system“ und das deutsche Recht als zivilrechtliches System nicht unterschiedlicher sein könnten.
  • Verzicht auf Formulierungen, die zwar eine wörtliche Übersetzung, jedoch im deutschen Recht keine rechtlichen Entsprechungen haben (z.B. „to the best of its knowledge“ (nach bestem Wissen) oder „reasonable efforts“ (angemessene Bemühungen)).
  • Es sollte die Überlegung angestellt werden, ob der Vertrag bilingual abgefasst wird, wobei dem deutschen Teil dann (durch eine entsprechende Klausel) Vorrang gewährt wird.
  • Anwälte, die mit der Problematik sensibilisiert sind, sollten das Vertragswerk prüfen oder im besten Fall gleich entwerfen.

Fazit

Leider hören die Auslegungsprobleme bei englischsprachigen Verträge mit einer deutschen Rechtswahlklausel bei der gefestigten Rechtsprechung nicht auf. Ganz entscheidend sind auch

  • das Verständnis der englischen Allgemeinsprache, wie beispielsweise die wichtigen Unterschiede der englischen Pronomina every, each und any;
  • die korrekte Anwendung von Hilfsverben wie will, shall und must;
  • die englische Grammatik an sich, die nicht so fortentwickelt ist wie es die deutsche Grammatik ist; sowie
  • das Verständnis der vielen Unterschiede in Wortschatz, Grammatik und Orthographie zwischen dem britischen und dem amerikanischen Englisch.

Wir bei ASD arbeiten schon immer mit in der Schifffahrt und dem Transportrecht sehr handelsüblichen und sich in der Praxis des internationalen Waren- und Rechtsverkehrs durchgesetzten, englischsprachigen (Standard)Verträgen und sind in dieser Materie sensibilisiert. Gerne helfen wir weiter, ob bei der Erstellung, Prüfung und/oder Durchsetzung von Verträgen. Sprechen Sie uns gerne an!

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