Nach § 453 Abs. 1 HGB ist der Spediteur verpflichtet, die Versendung von Gütern zu besorgen. Er bestimmt das Transportmittel sowie den Transportweg, wählt die ausführenden Unternehmen (insbesondere den Frachtführer) aus und schließt die für den Transport erforderlichen Verträge ab.

Nach der „normalen“ gesetzlichen Konzeption gibt der Spediteur die Kosten des beauftragten Frachtführers weiter und stellt für seine Leistungen eine gesonderte Provision in Rechnung. In diesem Fall haftet der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des in seinem Gewahrsam befindlichen Gutes nach § 461 Abs. 1 HGB. Diese verschuldensunabhängige Haftung ist in der Regel auf 8,33 Sonderziehungsrechte je kg begrenzt. Da sich das Gut jedoch in der Regel nicht im eigenen Gewahrsam des Spediteurs, sondern im Gewahrsam des Frachtführers befindet, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift begrenzt. Dennoch könnte der Spediteur nach § 461 Abs. 2 HGB haften, wenn er gegen die dem Spediteur üblicherweise obliegenden gesetzlichen Pflichten aus § 454 HGB oder den Pflichten aus dem individuellen Speditionsvertrag verstößt. Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Frachtführers wäre zum Beispiel eine solche Pflicht. Diese Haftung ist unbeschränkt, kann aber vermieden werden, wenn der Spediteur nachweisen kann, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hat.

In der Praxis wird jedoch, abweichend von der „normalen“ gesetzlichen Konzeption, die Provision nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern eine feste Vergütung vereinbart. Dann ändert sich das Haftungskonzept und der Spediteur hat die Rechte und Pflichten des Frachtführers zu erfüllen, wird also genauso behandelt wie ein Frachtführer nach § 459 HGB. Er unterliegt dann einer verschuldensunabhängigen Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes, auch wenn der Verlust/Beschädigung im Gewahrsam des beauftragten Frachtführers eingetreten ist. Diese Haftung ist in der Regel auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro kg begrenzt.

Darüber hinaus haftet der Spediteur nach § 461 Abs. 2 HGB für die Verletzung seiner sonstigen in § 454 HGB oder im Einzelspeditionsvertrag geregelten Speditionspflichten (außer der Beförderung selbst), wie z.B. Verzollung, Verpackung und Besorgung von Versicherungsschutz.

  • Top 1: Der Spediteur wird in der Regel wie ein Frachtführer nach §§ 458 – 460 HGB behandelt, einschließlich des Haftungskonzepts für den Frachtführer.
  • Top 2: Es besteht eine unbeschränkte Haftung nach § 461 Abs. 2 HGB für die Verletzung von Pflichten, die dem Spediteur normalerweise nach § 454 HGB obliegen.
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