Im deutschen Transportrecht ist die Lieferfrist in § 423 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Danach ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist abzuliefern. In Ermangelung einer Vereinbarung hat der Frachtführer das Gut innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.

Im Wesentlichen bedeutet dies, dass dem Frachtführer – in Ermangelung einer Vereinbarung – eine angemessene und realistische Frist für die Durchführung des Transports eingeräumt wird, wobei alle aus ex-ante-Sicht relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind. Dazu gehören unter anderem die Art des transportierten Gutes, die Art des Transportmittels, die Entfernung zwischen Übernahme- und Ablieferungsort, die Beschaffenheit und Auslastung der Transportwege, Rangierzeiten sowie vorhersehbare Hindernisse wie Fahrverbote, Ruhezeiten und die erkennbare Beschaffenheit des Gutes. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände, die ein sorgfältiger Frachtführer vermeiden kann, wie etwa Verspätungen, die der Frachtführer zu vertreten hat.

Der früheste Beginn der Lieferfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Frachtführer die Waren in seine Obhut übernimmt. Dieser kann durch verschiedene Dokumente belegt werden, wie z. B. durch einen unterzeichneten Lieferschein oder eine elektronische Übernahmebestätigung.

Das Ende der Lieferfrist ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem die Waren an ihren endgültigen Bestimmungsort geliefert werden. Es kann jedoch Ausnahmen geben, z. B. wenn die Waren für eine gewisse Zeit gelagert werden müssen, bevor die Ablieferung erfolgen kann.

Die Lieferfrist ist ein wesentliches Element des Transportrechts, da sie den Zeitrahmen bestimmt, innerhalb dessen die Güter an den Empfänger abgeliefert werden müssen. Sie wirkt sich auch auf das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Güter während des Transports aus. Daher ist es für die Parteien von entscheidender Bedeutung, eine realistische und erreichbare Lieferfrist zu vereinbaren, um Streitigkeiten oder Verzögerungen bei der Lieferung von Waren zu vermeiden. Wird die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, können der Absender oder Empfänger bestimmte Rechte geltend machen, z. B. die Kündigung des Vertrags oder Schadensersatz für die durch die Verzögerung entstandenen Schäden – in der Regel begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht.

  • Top 1: Nach deutschem Transportrecht können die Parteien eines Geschäfts eine Lieferfrist vereinbaren.
  • Top 2: Die gesetzliche Lieferfrist (bei Fehlen einer Vereinbarung) kann von Fall zu Fall variieren und hängt von den Umständen des Transports ab.
Mit der Welt teilen