§ 588 HGB definiert den Begriff der Großen Haverei als die vorsätzliche Beschädigung oder Aufopferung des Schiffes, des Treibstoffes, der Ladung oder mehrerer dieser Sachen auf Anordnung des Kapitäns, um diese aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten, oder die zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns gemachten Aufwendungen. Beteiligte der Großen Haverei (auch Havarie Grosse) sind gesetzlich ebenfalls definiert und meint Personen, die zum Zeitpunkt der Großen Haverei Eigentümer des Schiffes oder des Treibstoffes sind, oder die das Verlustrisiko in Bezug auf die Ladung oder eine mit der Ladung verbundene Frachtforderung tragen.

Nach deutschem Recht stellt die Großen Haverei ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, das die Beteiligten verpflichtet, den Schaden und die Kosten gemeinsam zu tragen.

Wichtig ist, dass die deutschen Regeln der Großen Haverei auch dann gelten, wenn die gemeinsame Gefahr durch das Verschulden einer der Beteiligten verursacht wurde (§ 589 HGB). Der Verursacher hat jedoch keinen Schadensersatzanspruch mehr gegen die anderen Beteiligten. Darüber hinaus können die anderen Beteiligten von demjenigen, der für ihre jeweiligen Beiträge zur Großen Haverei verantwortlich ist, Schadensersatz verlangen.

Die deutschen Regeln zur Großen Haverei sind dispositiv, womit von ihnen abgewichen werden kann. In der Praxis werden die deutschen Regelungen häufig durch die York-Antwerp Rules ersetzt. Die deutschen Regeln bleiben jedoch dort anwendbar, wo die York-Antwerp Rules keine eigenen Bestimmungen enthalten, z. B. bei Schadensersatzansprüchen gegen den für die gemeinsame Gefahr verantwortlichen Beteiligten.

  • Top 1: Die Großen Haverei stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar, aus der die Beteiligten Schadensersatzansprüche ableiten können.
  • Top 2: Die deutschen Havarie-Grosse-Regeln werden regelmäßig durch die York-Antwerp Rules verdrängt, sind aber dennoch anwendbar, wo die York-Antwerp Rules Regelungslücken aufweisen.
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