§ 410 HGB, der die Beförderung gefährlicher Güter regelt, entspricht im Wesentlichen dem Art. 22 CMR, räumt dem Frachtführer aber weitergehende Rechte ein als Art. 22 CMR.

§ 410 HGB soll nicht vorhersehbare Gefahren für den Frachtführer verhindern, weshalb der Absender den Frachtführer rechtzeitig schriftlich über die genaue Art der Gefahr und die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren hat. Andernfalls kann der Frachtführer nach § 410 Abs. 2 HGB Schadenersatz verlangen und gefährliche Güter ausladen oder vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein, sowie das Gut einlagern oder zurücksenden (weiter gehend als CMR).

Zahlreiche öffentlich-rechtliche Vorschriften teilen gefährliche Güter hauptsächlich nach technischen Spezifikationen in 9 verschiedene „Klassen“ ein, z.B. explosive Stoffe, Gase, entzündbare Flüssigkeiten, ätzende oder radioaktive Stoffe.

§ 410 HGB geht noch weiter und betrachtet Güter als gefährlich, wenn sie im normalen Verlauf der Beförderung eine unmittelbare Gefahr für das Beförderungsmittel, andere beförderte Güter oder Rechtsgüter darstellen. Die Gefährlichkeit richtet sich nach der Beschaffenheit des Gutes, nicht nach der Gefährlichkeit, die sich aus einer bestimmten Art der Beförderung ergibt. Sie hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.

Dennoch können Kriterien für die Beurteilung von Gefahrgütern herangezogen werden, wie

  • die Unkontrollierbarkeit der Gefahrenquelle;
  • eine entstehende Eigendynamik, die Schäden verursacht;
  • die Bedinungen des Verkehrs.  

Handelt es sich bei den Gütern um Gefahrgut (§ 410 HGB), so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig und schriftlich eine Auskunft zu erteilen, in der

  • die Gefahr der Ladung ausführlich beschrieben wird;
  • der Beförderer über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen informiert wird; sowie
  • erforderlichenfalls weitere Anweisungen erteilt.

Fazit:

  • Top 1: Die Einstufung von Waren als „gefährlich“ hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalles ab (Raum für die Argumentation Ihres Anwalts), wenn die Waren nicht bereits nach den technischen Regeln des öffentlichen Rechts als solche anzusehen sind.
  • Top 2: Um mögliche Schadensersatzansprüche des Frachtführers zu vermeiden, muss der Absender/Verlader seiner Informationspflicht über gefährliche Güter nachkommen – schriftlich und so detailliert wie möglich. Vergewissern Sie sich, dass der Frachtführer Ihre Informationen erhalten hat!
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