Ein Frachtführer ist ein Unternehmen oder eine Person, die mit der Beförderung von Gütern beauftragt ist. Für die Beförderung von Gütern in der Luft, zu Wasser und zu Lande gelten die §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB), während die Rechte und Pflichten eines Seefrachtführers in den §§ 481 ff. HGB geregelt sind.

Das deutsche Recht unterscheidet weiterhin zwischen Frachtführern und Spediteuren: Der Frachtführer führt den Transport tatsächlich durch während der Spediteur als reiner Organisator des Transports auftritt. Auch die Haftung von Frachtführern und Spediteuren ist unterschiedlich.

In der Praxis führt diese Unterscheidung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn der Spediteur, wie üblich, seine Leistungen zu festen Kosten erbringt. Das bedeutet, dass ein fester Betrag als Vergütung vereinbart wird, der die Kosten der Beförderung einschließt. Nach § 459 HGB hat der Spediteur in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer, d.h. es gelten auch für den Spediteur die gesetzlichen Haftungsbestimmungen des Frachtführers. Auch in den Fällen der §§ 458, 460 HGB (Spediteur als Frachtführer, Sammelladung) wird der Spediteur von Gesetzes wegen wie ein Frachtführer behandelt, diese Fälle sind aber in der Praxis weniger relevant.

Die Hauptpflicht des Frachtführers besteht darin, das Frachtgut in unbeschädigtem Zustand abzuliefern. Wird das Gut während des Transports beschädigt, so haftet der Frachtführer nach § 425 HGB. § 425 HGB regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers für jede Verschlechterung des Gutes während der Obhut des Frachtführers sowie für die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist. Der Frachtführer ist jedoch von der Haftung befreit, wenn (i) er den Eintritt des Schadens nicht vermeiden konnte oder (ii) einer der in § 427 HGB vorgesehenen Haftungsausschlüsse vorliegt.

Die Haftung des Frachtführers ist auf den Wert des Gutes oder bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist auf das Dreifache der vereinbarten Fracht begrenzt, es sei denn, der Luftfrachtführer hat grob fahrlässig gemäß § 435 HGB gehandelt. In diesem Fall ist die Haftung des Frachtführers unbeschränkt.

Die vorgenannte Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist gilt nicht für den Seefrachtführer. Die Haftung des Seefrachtführers ist in diesem Fall unabhängig vom Grad seines Verschuldens unbeschränkt.

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