11.04.2022

Wegfall der 3-G-Nachweis- und Kontrollpflichten in Betrieben sowie Wegfall der Pflicht zur Arbeit im Homeoffice – Was müssen Arbeitgeber nun besonders beachten?

§ 28b Infektionsschutzgesetz ist seit dem 20. März 2022 weggefallen und damit spätestens mit Ende der teilweisen Übergangsregeln einzelner Bundesländer bis zum 02. April 2022 auch die 3-G-Nachweis- und Kontrollpflichten sowie die bisherigen Homeoffice-Regeln. Lediglich in besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege und Betreuung zum Schutz vulnerabler Personen, besteht die 3-G-Regelung fort.

Dennoch gilt:  Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen übergangsweise bis einschließlich 25. Mai 2022 noch sog. Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Jeder Arbeitgeber hat eine eigene Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz) vorzunehmen und sein betriebliches Hygienekonzept dementsprechend festzulegen bzw. ggf. anzupassen. Achtung: in Betrieben mit Betriebsräten: Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beachten!

Eine Gefährdungsbeurteilung ist in allen Betrieben unabhängig von der jeweiligen Größe der Belegschaft vorzunehmen.  Auch in Pausenzeiten und Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet sein. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Aber was heißt das nun konkret?

  • Corona-Tests weiterhin möglich, sofern aufgrund Gefährdungslage erforderlich
  • Der Arbeitgeber darf die Beschäftigten nicht mehr nach ihrem Impfstatus oder Genesenenstatus fragen.
  • Bislang gespeicherte Daten der Arbeitnehmer bzgl. ihres Impfstatus/Genesenenstatus sowie bzgl. negativer Testbescheinigungen sind zwingend zu löschen. Ausnahmsweise ist die Speicherung der Daten weiterhin zulässig, wenn die Beschäftigten der Speicherung freiwillig zustimmen. Das Gleiche gilt für neu erlangte personenbezogene Daten.
  • Erscheinen nach der Gefährdungsbeurteilung regelmäßige Tests zur Eindämmung des Infektionsgeschehen im Betrieb erforderlich, so kann der Arbeitgeber sie einheitlich gegenüber sämtlichen Beschäftigten (Geimpfte und Ungeimpfte) anordnen. Der Betriebsrat muss zwingend beteiligt werden. Er hat bezüglich der Einführung einer Testpflicht ein Mitbestimmungsrecht. Die Kosten für die Testung trägt der Arbeitgeber.

 

Homeoffice kann, muss aber nicht

  • Eine gesetzliche Pflicht zum Angebot von Homeoffice durch den Arbeitgeber besteht nicht mehr.
  • Beschäftigte sind auch nicht mehr verpflichtet derartige Angebote anzunehmen
  • Es empfiehlt sich dennoch, Homeoffice als wirksame Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weiterhin anzubieten, sofern die Anforderungen an die Tätigkeit dies zulassen.

 

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufklären und die Möglichkeit einer Impfung informieren. Er hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

 

Im Übrigen sind insbesondere folgende bewährte Basisschutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • Mindestabstand von 1,50 m
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, z. B. durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personeninfektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten

 

Hilfestellung zur Ermittlung der Gefährdungsbeurteilung und Erstellung des Hygienekonzepts bietet u.a. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Website.