Verwaltungsgericht Köln: Bundespresseamt darf Facebook-Fanpage betreiben
Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Köln am 17. Juli 2025 (Az. 13 K 1419/23) auseinandersetzen. Facebook-Fanpages waren bereits in der Vergangenheit Gegenstand von zahlreichen Entscheidungen. So stellte der Europäische Gerichtshof (Az. C-210/16) bereits im Jahre 2018 fest, dass die Betreiber von Fanpages auf Facebook datenschutzrechtlich mitverantwortlich sind. Die Datenschutzkonferenz hatte 2022 mitgeteilt, dass der Betrieb von Facebook-Fanpages datenschutzrechtlich problematisch sei und empfahl die Deaktivierung der Fanpages.
Sachverhalt
Das Bundespresseamt betreibt eine Facebook-Fanpage, welche vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) untersagt worden ist. Die Facebook-Fanpage informierte über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Der BfDI war der Auffassung, dass keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter Cookies vorhanden sei, da der Cookie-Banner nicht datenschutzkonform ausgestaltet gewesen sei. Das Bundespresseamt sei als Betreiber zur Einholung der Einwilligung verpflichtet.
Entscheidung
Im Ergebnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass nicht das Bundespresseamt, sondern Meta allein zur Einholung einer Einwilligung verpflichtet sei. Es bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Im Übrigen fehle es an einer gemeinsamen Verantwortlichkeit. Der Beitrag des Bundespresseamtes erschöpfe sich im Betrieb der „Fanpage“ und könne keine Parameter für die Platzierung der Cookies und der Auswertung der erhobenen Daten vorgeben.
Praxisempfehlung
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann noch Berufung eingelegt werden. Insofern bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung endgültig ist. Die Entscheidung zeigt, dass das Thema weiterhin brisant ist. Facebook-Fanpage Betreiber sollten dies jedenfalls zum Anlass nehmen, ihre Datenschutzerklärung zu überprüfen und ggf. dahingehend anpassen, dass Besucher der Seite darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Zu empfehlen ist auch ein Nutzungskonzept zu erstellen, in dem auch Fanpages anderer Social-Media-Kanäle aufgenommen werden können.
Ein Artikel von Dr. Jörg Buschbaum und Caroline Knoche