02.06.2025

Verarbeitung von Nutzerdaten für die KI-Anwendung von Meta – datenschutzrechtlich zulässig?

Seit dem 27. Mai 2025 kann Meta öffentliche Informationen wie Beiträge, Kommentare sowie die Interaktion bei Facebook und Instagram nutzen, um ihre eigene KI-Anwendung zu trainieren. Zuvor hatten die Nutzer die Möglichkeit bis zum 26. Mai 2025 zu widersprechen. Doch ist die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich zulässig? Was empfehlen die Datenschutzaufsichtsbehörden?

Das OLG Köln (Az. 15 UKl 2/25) hat sich am 23. Mai 2025 mit dem Vorgehen von Meta auseinandergesetzt, weil die Verbraucherzentrale NRW e.V. am 12. Mai 2025 einen Eilantrag eingereicht hatte. Im Ergebnis wurde dieser abgelehnt, da kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegen den Digital Markets Act (DMA) vorliegt. Die Datenverarbeitung sei aufgrund des berechtigten Interesses i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO von Meta rechtmäßig, da sie mit der Verwendung zum Training von KI-Systemen einen legitimen Zweck verfolge. Dieser legitime Zweck könne nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Es würden ausschließlich öffentlich zugängliche Daten verarbeitet, ohne eindeutige Identifikatoren wie Name oder Adresse. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA sei ebenfalls zu verneinen. Es fehle an einer „Zusammenführung“ von Daten, da keine gezielte Verknüpfung von Daten stattfinde.

Die Datenschützer sehen die Verarbeitung der Nutzerdaten kritisch. Der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz rät den öffentlichen Stellen dringend, das eingeräumte Widerspruchsrecht auszuüben. So sieht es auch der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg und in Brandenburg. Argumentiert wird mit der Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen und ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz. Die NGO Noyb hatte erhebliche Bedenken zum Vorgehen von Meta geäußert. Meta behaupte nur ein berechtigtes Interesse zu haben und sei nicht in der Lage andere DSGVO-Rechte wie insbesondere das Recht auf Vergessenwerden einzuhalten. Sie sind der Meinung, dass die Einwilligung der Nutzer einzuholen sei.

Es ist Unternehmen, die Facebook- und Instagram-Fanpages betreiben, zu empfehlen, von ihrem Widerspruch für zukünftige KI-Trainings Gebrauch zu machen. Wer allerdings bislang kein Widerspruch erklärt hat, kann die Verwendung der Daten zum KI-Training auch nicht durch einen nachträglichen Widerspruch rückgängig machen.